Verwaltungsgericht Magdeburg: Verfahren wegen Protestcamp im Waldgebiet bei Losse

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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte sich in einem Verfahren des vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes mit der RechtmĂ€ĂŸigkeit einer AllgemeinverfĂŒgung zu dem sog. „Protestcamp Losser Forst“ zu befassen.

Zum Hintergrund: Mit einer AllgemeinverfĂŒgung hat der Landkreis Stendal die in Form eines Protestcamps gefĂŒhrte Versammlung, die gegen den Weiterbau der A 14 gerichtet ist, mit zahlreichen Auflagen versehen. Die meisten Auflagen sollen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Umwelt dienen. Insbesondere untersagt der Landkreis bis zur Vorlage von Standsicherheitsnachweisen die weitere Nutzung der im Protestcamp befindlichen BaumhĂ€user.

Gegen diese AllgemeinverfĂŒgung wandten sich zwei Antragsteller mit einem Antrag auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Magdeburg.

Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die AllgemeinverfĂŒgung teilweise wiederhergestellt und den Antrag auf vorlĂ€ufigen Rechtsschutz im Übrigen abgelehnt.

Nach Auffassung der Kammer sind die Auflagen teilweise deshalb formell rechtswidrig, weil die jeweils zur Umsetzung bestimmte Frist mit „unverzĂŒglich“ zu unbestimmt sei. Dagegen hat die Kammer einen Teil der Auflagen, u. a. diejenige zum Standsicherheitsnachweis der BaumhĂ€user, fĂŒr rechtmĂ€ĂŸig gehalten. Insbesondere sei die in Ziffer 3 der AllgemeinverfĂŒgung ausgesprochene Untersagung der Nutzung und des Betretens der errichteten baulichen Anlagen in, an und zwischen den BĂ€umen, insbesondere der BaumhĂ€user und der dort zum Aufenthalt bestimmten Plattformen bis zum Nachweis ihrer Standsicherheit offensichtlich rechtmĂ€ĂŸig. Auch die Verpflichtung zur Benennung eines Versammlungsleiters und die FĂŒhrung von Kontaktlisten zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 seien – so die Kammer – rechtmĂ€ĂŸig. Auch habe der Veranstalter der Versammlung die mit der ErfĂŒllung der behördlichen Auflagen verbunden Kosten selbst zu tragen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskrÀftig. Seitens der Antragstellerseite ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben worden.