Hartz IV-Widerspruch: E-Mail reicht nicht

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Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht.

Geklagt hatten zwei Hartz-IV-EmpfĂ€nger aus LĂŒneburg. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter die Leistungen des Paares zunĂ€chst vorlĂ€ufig bis im Dezember 2019 die endgĂŒltige Festsetzung erfolgte. Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei.

Nachdem das Paar mit einfacher E-Mail Widerspruch einlegte, wies das Jobcenter schriftlich darauf hin, dass die Formerfordernisse nicht gewahrt seien, da die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft so nicht gewĂ€hrleistet seien. Das Paar mĂŒsse den Widerspruch formgerecht nachreichen, da er sonst unzulĂ€ssig sei. Dem hielten die LeistungsempfĂ€nger entgegen, dass in den Bescheiden nicht stehe, dass kein Widerspruch per E-Mail erfolgen könne. Nach ihrer Ansicht sage der Hinweis „schriftlich oder zur Niederschrift“ jedem, der normal bei Verstand sei, dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. FĂŒr einen normalen Menschen sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unterschiede zwischen Fax und E-Mail gezogen wĂŒrden. E-Mails gehörten zur ganz normalen tĂ€glichen Kommunikation.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestĂ€tigt. Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich. DemgegenĂŒber reiche eine einfache E-Mail nicht aus. Da das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen habe, könne sich höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlĂ€ngern. Allerdings hĂ€tten die LeistungsempfĂ€nger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht. Sie hĂ€tten allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Paar Beschwerde eingelegt.

Vorinstanz: SG LĂŒneburg

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 21/2021 v. 13.12.2021