Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Hotspot-Regelung

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Gesundheit / Gesetzentwurf

Berlin: (hib/PK) Mit einer weiteren Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sollen kĂŒnftig mögliche Schutzvorkehrungen der LĂ€nder gegen die Corona-Pandemie auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Am 19. MĂ€rz 2022 lĂ€uft die bisherige Rechtsgrundlage aus. Der Gesetzentwurf (20/958) der Koalitionsfraktionen von SPD, GrĂŒnen und FDP soll bereits in der kommenden Woche beschlossen werden.

Der Vorlage zufolge sollen die LÀnder nach dem 19. MÀrz 2022 nur noch befugt sein, ausgewÀhlte niedrigschwellige Auflagen anzuordnen.

Dazu zĂ€hlen die Maskenpflicht in KrankenhĂ€usern, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in KrankenhĂ€usern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kitas oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.

Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann. Möglich bleiben ferner individuelle Vorkehrungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenĂŒber Kranken, KrankheitsverdĂ€chtigen, AnsteckungsverdĂ€chtigen oder sogenannten Ausscheidern.

Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll kĂŒnftig eine Hotspot-Regelung greifen. In dem Fall können die betroffenen Gebietskörperschaften erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landesparlaments in Bezug auf die Gebietskörperschaft und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.

Die auf den neuen Regelungen beruhenden Auflagen sollen spĂ€testens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Dann soll, auf Basis der aktuellen Infektionslage, neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Ferner sieht der Entwurf vor, dass aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise diese Begriffe im IfSG definiert werden sollen. Die Bundesregierung soll per Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen treffen dĂŒrfen, muss aber Übergangsfristen vorsehen, damit sich die BĂŒrger auf die neue Rechtslage einstellen können. Zur Rechtsbereinigung soll die Corona-Einreise-Verordnung angepasst werden.

FĂŒr stationĂ€re Pflegeeinrichtungen soll das Impfquoten-Monitoring verstetigt werden.

Deutscher Bundestag am 11. MĂ€rz 2022