Keine „Rosinenpickerei“ bei Hartz IV

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Personen, die Leistungen nach dem SGB II (sogenanntes Hartz IV) erhalten, dĂŒrfen bei endgĂŒltigen Leistungsfestsetzungen ihre Klagen gegen Bescheide nicht auf einzelne fĂŒr sie gĂŒnstige Monate beschrĂ€nken. Dies hat das SG Dresden mit Urteil vom 30.11.2021 entschieden.

HilfebedĂŒrftige mit monatlich schwankendem Einkommen erhalten vom Jobcenter regelmĂ€ĂŸig zunĂ€chst vorlĂ€ufig Grundsicherungsleistungen bewilligt. Grundlage hierfĂŒr ist § 41a SGB II, der dazu dienen soll, langwierige Einkommensermittlungen zu vermeiden und den HilfebedĂŒrftigen schnell das soziokulturelle Existenzminimum zu gewĂ€hren. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden die LeistungsansprĂŒche dann anhand der tatsĂ€chlich erzielten EinkĂŒnfte ermittelt. Diese Ermittlung kann dazu fĂŒhren, dass die Leistungsbezieher*innen fĂŒr einzelne Monate Nachzahlungen erhalten, fĂŒr einzelne Monate Leistungen zu erstatten haben. § 41a Abs. 6 SGB II sieht hierfĂŒr eine Saldierung vor, so dass nach Verrechnung der Erstattungen mit Nachzahlungen entweder eine Nachzahlung bleibt oder ein bestimmter Betrag zu erstatten ist.

In der Vergangenheit kam es hĂ€ufiger dazu, dass dann, wenn das Jobcenter z.B. das Einkommen falsch berechnet hatte, nur Rechtsmittel gegen die Monate eingelegt wurden, fĂŒr die die Korrektur der Einkommensberechnung eine Nachzahlung brachte. Diesem Vorgehen hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden nunmehr eine Absage erteilt. § 41a SGB II weicht vom Monatsprinzip des SGB II ab, so dass in die Saldierung gemĂ€ĂŸ § 41a Abs. 6 SGB II immer alle Monate des Bewilligungszeitraumes einzubeziehen sind. Die vom Gesetz vorgesehene Saldierung können die Betroffenen gerade nicht dadurch umgehen, dass sie – wie bei der „Rosinenpickerei“ – einzelne Monate auswĂ€hlen, gegen die dann gezielt Rechtsmittel eingelegt werden. Es bleibt vielmehr dabei, dass alle Monate des Bewilligungszeitraums berechnet und im Ergebnis Nachzahlungen und Erstattungen verrechnet werden.

Gegen das Urteil kann der KlÀger die vom Gericht zugelassene Berufung einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden v. 09.12.2021