ver.di weist Pläne der CDU zur Einstellung des Ersten und zur Programm-beeinflussung strikt zurück

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Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) weist die Versuche der CDU in Sachsen-Anhalt zur Stimmungsmache gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) und gar zur Abschaffung des „Ersten“ der ARD entschieden zurück. Es gelte das Grundrecht zur Rundfunkfreiheit sowie die Staatsferne und Programmautonomie von Rundfunk-Redaktionen, betont die Gewerkschaft.

„Die wiederholten Angriffe der CDU auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind verantwortungslos und stehen in Form und Inhalt im Konflikt mit dem Grundgesetz. Trotz der kürzlichen Zurechtweisung der Landesregierung durch das Bundesverfassungsgericht, wollen Minister und Fraktionsspitze der CDU in Sachen-Anhalt die Rundfunkfreiheit weiter angreifen. Sie wollen durch den Geldhahn im großen Stil Einfluss auf das ARD-Programm nehmen und sogar die gewählte Sprache in den Rundfunk-Redaktionen bestimmen. Was treibt eigentlich diese Landespolitiker um, gerade die beliebtesten Rundfunkprogramme der ARD streichen zu wollen?“, erklärte Christoph Schmitz (Foto), für Medien und Rundfunk zuständiges Mitglied im ver.di Bundesvorstand.

Die gestern bekanntgewordenen Pläne wären ein massiver Einschnitt in das Programmangebot. Dementgegen wurde aktuell von allen Landesregierungen in der Rundfunkkommission einstimmig – einschließlich Sachsen-Anhalt – ein Vorschlag zur Programmbeauftragung vorgelegt, in dem sich ein solch weitgehender Einschnitt nicht wiederfindet, weil er offenbar auch in der Rundfunkpolitik der Länder nicht annähernd mehrheitsfähig wäre.

Aus der Landesregierung und CDU-Fraktion in Sachsen-Anhalt kommen Vorhaben, die dem Verfassungsrecht widersprechen. Erst im vergangenen Juli hatte das höchste Gericht den Vorstoß der Landesregierung, die erste Erhöhung des Rundfunkbeitrags seit mehr als einem Jahrzehnt zu verhindern, kassiert und die Beitragserhöhung auf 18,36 Euro festgesetzt. Schon dabei gab es den Versuch, Druck zugunsten einer Ansiedelung von ARD-Gemeinschaftseinrichtungen in diesem Bundesland auszuüben und Einschnitte bei der Programmgestaltung mit der Weigerung zur Beitragserhöhung zu erzwingen. Diese Einflussnahme wurde vom Bundesverfassungsgericht deutlich als mangelnde Staatsferne und Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit gewertet.