Der Ausschluss von mit dem Vakzin von Johnson & Johnson nur einmal geimpften Personen vom vollstÀndigen Impfschutzstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut ist rechtswidrig.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin lieĂ sich im Oktober 2021 mit dem Vakzin von Johnson & Johnson (COVID-19 Vaccine Janssen) einmal gegen das Coronavirus impfen. Andere Schutzimpfungen gegen das Coronavirus hat sie nicht erhalten. Nur einmal mit dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen geimpfte Personen unterliegen seit der Ănderung von § 2 Nr. 3 der COVID-19-SchutzmaĂnahmen-Ausnahmeveordnung (SchAusnahmV) und der im Januar 2022 aktualisierten Impfempfehlung nunmehr wieder bundes- und landesrechtlichen InfektionsschutzmaĂnahmen. Sie gelten nicht mehr als vollstĂ€ndig geimpft und sind deshalb von Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen MaĂnahmen ausgeschlossen. Hierdurch sieht sich die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
Die 14. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen PrĂŒfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Vorschrift, auf der der Ausschluss von nur einfach mit dem COVID-19 Vaccine Janssen geimpften Personen vom vollstĂ€ndigen Impfschutzstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 3 SchAusnahmV), im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Denn ĂŒber den Immunisierungsstatus (auch infolge von Schutzimpfungen) habe nach der VerordnungsermĂ€chtigung im Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Die Ăbertragung dieser Entscheidung auf das Paul-Ehrlich-Institut ĂŒberschreite die Grenzen der gesetzlichen ErmĂ€chtigung. Deshalb bedĂŒrfe es hier keiner Entscheidung, ob die Vorgabe einer zusĂ€tzlichen Einzelimpfung zur Erlangung des vollstĂ€ndigen Impfschutzes nach nur einer Impfung mit dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen sachlich verfehlt oder unzureichend begrĂŒndet worden sei. Damit gelte die Antragstellerin nach der frĂŒheren Rechtslage bis auf Weiteres als vollstĂ€ndig geimpft, wenn auch nicht als geboostert.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 8/2022 v. 18.02.2022
juris.de
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