Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur VerfĂŒgung gestellt bekommt, der kann im Regenfall die Unterstellkosten in seiner eigenen Garage nicht steuerlich geltend machen. So urteilte die Fachgerichtsbarkeit nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.
(NiedersÀchsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 14 K 21/19, anhÀngig beim Bundesfinanzhof unter VIII R 29/20)
Das Urteil im Detail
Der Fall: Ein Arbeitnehmer durfte einen Dienstwagen nutzen, mit dem er am Abend auch nach Hause fuhr. Wie in solchen FĂ€llen ĂŒblich, musste er sich den geldwerten Vorteil fĂŒr die Privatnutzung des PKW anrechnen lassen. Doch da hatte der Immobilienbesitzer eine Idee: Er versuchte, diesen geldwerten Vorteil anteilig um die auf seine Garage entfallenden GebĂ€udekosten zu mindern.
Das Urteil: Die Finanzrichter stellten fest, dass nur Aufwendungen des Arbeitnehmers/Steuerzahlers geltend gemacht werden könnten, die aus rechtlichen oder tatsĂ€chlichen GrĂŒnden notwendig seien, um das Fahrzeug nutzen zu dĂŒrfen. Dazu zĂ€hle das Parken in der eigenen Garage normalerweise nicht.