Ein Polizeibeamter, der ĂŒber mehr als ein Jahr krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, zugleich aber in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten NebentĂ€tigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Beamten, der als Polizeioberkommissar zuletzt bei einer Polizeiinspektion des Landes eingesetzt war, wurde im Jahr 2015 eine auf ein Jahr befristete NebentĂ€tigkeitsgenehmigung als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant erteilt. In der Folgezeit beantragte der Beamte keine weiteren NebentĂ€tigkeitsgenehmigungen; seit dem FrĂŒhjahr 2017 verrichtete er krankheitsbedingt keinen Dienst mehr auf seiner Polizeiinspektion. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beamte weiterhin und trotz Erkrankung einer NebentĂ€tigkeit nachgehe, ermittelte das Land als Dienstherr im Umfeld des Lokals und erhob auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse Disziplinarklage. Auf diese Klage hat die landesweit zustĂ€ndige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er gegen das als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persönlichem Einsatz im Beruf verstoĂen habe. Zudem habe er durch die offen fĂŒr jedermann wahrnehmbare TĂ€tigkeit im Lokal die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich auĂerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern.
Mit seiner gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Beamte geltend, er habe lediglich sporadisch und zudem unentgeltlich im Restaurantbetrieb seiner Familie mitgeholfen; dies stelle keine NebentĂ€tigkeit im Sinne des Beamtenrechts dar. AuĂerdem sei ihm geraten worden, wegen einer Depression âunter die Leute zu gehenâ. Das Oberverwaltungsgericht wies nach DurchfĂŒhrung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem mehrere GĂ€ste des Lokals und die mit den ErmittlungsmaĂnahmen betrauten Polizeibeamten vernommen und der Beamte angehört wurden, die Berufung zurĂŒck. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Ăberzeugung des Gerichts fest, dass sich der Beamte nicht lediglich bei seiner Familie im Lokal aufgehalten habe, sondern dort vielmehr auch einer NebentĂ€tigkeit nachgegangen sei, obwohl er ĂŒber Monate hinweg krankgeschrieben gewesen sei. Hiervon ausgehend teile das Gericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. FĂŒr einen Beamten, der sich ĂŒber einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuierlich und bewusst ĂŒber das NebentĂ€tigkeitsrecht hinwegsetze, könne die Allgemeinheit berechtigterweise kein VerstĂ€ndnis aufbringen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 27/2021 v. 08.12.2021