Autobahnraser-Verfahren bleibt eingestellt – Mann fĂ€hrt auf A 2 mit Bugatti bis zu 417 km/h schnell

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Naumburg (Saale). Das Verfahren wegen des Autobahnrasers, der im Juli 2021 die Bundesautobahn 2 in Sachsen-Anhalt mit bis zu 417 km/h befuhr, bleibt eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft Stendal hatte das gegen einen tschechischen StaatsbĂŒrger gerichtete Ermittlungsverfahren mit VerfĂŒgung vom 8.6.2022 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Dem Beschuldigten war zur Last gelegt, im Juli 2021 mit einem Fahrzeug Bugatti Chiron die A 2 in der Gemarkung Burg befahren zu haben. Dabei sei er bis zu 417 km/h schnell gewesen und habe zeitweise beide HĂ€nde vom Lenkrad genommen. Gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft Stendal, ĂŒber die die Presse berichtet hatte, ist Beschwerde eingelegt worden, welche die
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg am 12.8.2022 zurĂŒckgewiesen hat (108 Zs 806/22).

Ein Verkehrsteilnehmer, der mit einer Geschwindigkeit von bis zu 417 km/h eine nicht verkehrsleere Bundesautobahn befĂ€hrt, kann zwar durchaus verdĂ€chtig sein, eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben. Allerdings war ein Tatnachweis gegen den Beschuldigten aus RechtsgrĂŒnden nicht zu fĂŒhren:

Nach dem Willen des Gesetzgebers werden vom Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB „bloße GeschwindigkeitsĂŒberschreitungen
nicht umfasst
, auch wenn sie erheblich sind“. So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass sich ein Mensch in einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von annĂ€hernd 116 m je Sekunde fortbewegt, mag Ă€ußerst leichtsinnig und lebensmĂŒde erscheinen, erfĂŒllt jedoch nicht ohne Weiteres den vorgenannten Straftatbestand. Beweisverwertbare Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die Fahrt im Einzelfall abgesehen von der deutlich ĂŒbersetzten Geschwindigkeit – grob verkehrswidrig und rĂŒcksichtslos unternommen wurde, waren nicht vorhanden.

Eine solche Annahme ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschuldigte (kurzzeitig) freihĂ€ndig gefahren ist. Der Gesetzgeber hat ein solches Verhalten nur fĂŒr Fahrradfahrer und Kraftradfahrer unter ein bußgeldbewehrtes gesetzliches Verbot gestellt (§§ 23 Abs. 3 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO); einem Autofahrer ist es dagegen nicht gesetzlich verwehrt, die HĂ€nde vom Lenkrad zu nehmen. Hierdurch kann nicht allein auf ein grob verkehrswidriges und rĂŒcksichtsloses Verhalten geschlossen werden. Dass es sich bei einer konkreten GefĂ€hrdung anderer Verkehrsteilnehmer oder bei einem Kontrollverlust ĂŒber das Fahrzeug möglicherweise anders verhielte, war nicht zu beurteilen.

Wenn der Bundesgesetzgeber derartige Handlungsweisen zukĂŒnftig unterbinden möchte, dann wĂ€re an eine Änderung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO zu denken. Nach jener Vorschrift gilt auf Autobahnen keine GeschwindigkeitsbeschrĂ€nkung fĂŒr Personenkraftwagen sowie fĂŒr andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulĂ€ssiger
Gesamtmasse. Die EinfĂŒhrung einer Geschwindigkeitsobergrenze in der Straßenverkehrsordnung, nach der ein sehr schnelles Fahren noch erlaubt wĂ€re, ein ĂŒbermĂ€ĂŸig-rasendes Fahren indes verboten wĂ€re (z. B. 200 km/h), könnte womöglich Abhilfe schaffen.

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg am 15. August 2022

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