Vermieter kann keine Miete vom Jobcenter einklagen

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Vermieter trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keine eigenen einklagbaren AnsprĂŒche gegen das Jobcenter hat.

Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes aus dem Harz, der Wohnungen an GrundsicherungsempfĂ€nger vermietet und sich dabei von den Mietern die Zustimmung zur Direktzahlung geben lĂ€sst. Nachdem eine Mieterin die Nebenkosten fĂŒr die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte er die Zahlung der RĂŒckstĂ€nde vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine DirektĂŒberweisung ab, da der Vermieter keine eigenen AnsprĂŒche aus dem SGB II habe. DemgegenĂŒber hielt der Mann es fĂŒr nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren mĂŒsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er werde vorsĂ€tzlich sittenwidrig geschĂ€digt. Neben den rĂŒckstĂ€ndigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf ĂŒber 4.000 €. HierfĂŒr mĂŒsse das Jobcenter im Wege der Amtshaftung zahlen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestĂ€tigt. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage fĂŒr eine SchuldĂŒbernahme. Trotz der im SGB II vorgesehen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entstehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren AnsprĂŒche. Die Direktzahlung diene nĂ€mlich allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfĂŒlle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes GeschĂ€ft des Vermieters.

Da ein Vermieter – im Gegensatz zum LeistungsempfĂ€nger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, hat der Mann allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1.200 € zu tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen (AuskĂŒnfte u.Ă€.) auf 14.000 € in die Höhe getrieben.

Vorinstanz: SG Braunschweig

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 5/2022 v. 07.03.2022

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