Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zum BĂŒrgergeld

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Verhandlungserfolg im Vermittlungsausschuss: Vertreterinnen und Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich am 23. November 2022 im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am BĂŒrgergeld-Gesetz geeinigt. Der Einigungsvorschlag sieht insbesondere eine VerkĂŒrzung der Karenzzeit, eine Reduzierung der Schonvermögen und den Wegfall der Vertrauenszeit vor.

KĂŒrzere Karenzzeit
Der Vermittlungsausschuss schlĂ€gt vor, die so genannte Karenzzeit, in der die Kosten fĂŒr die Unterkunft in tatsĂ€chlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und ĂŒbernommen werden, auf ein Jahr zu halbieren; der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen.

Geringere Schonvermögen
BezĂŒglich der Schonvermögen in der Karenzzeit enthĂ€lt der gefundene Kompromiss ebenfalls eine deutliche Reduzierung. Vermögen ist danach nicht zu berĂŒcksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro fĂŒr die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro fĂŒr jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person ĂŒberschreitet. Der Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Änderung bei Wohneigentum
Überdies enthĂ€lt die Einigung eine neue HĂ€rtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum. Nach dem Gesetz zĂ€hlt ein selbstgenutztes Haus mit einer WohnflĂ€che von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die FlĂ€che fĂŒr jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch grĂ¶ĂŸere HĂ€user bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere HĂ€rte entstĂŒnde.

Sanktionen von Beginn an möglich
GĂ€nzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhĂ€ngt worden wĂ€ren. Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das BĂŒrgergeld fĂŒr einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten fĂŒr zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten fĂŒr drei Monate um 30 Prozent. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen HĂ€rte fĂŒhren.

BestÀtigung in Bundestag und Bundesrat erforderlich
Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss am14. November 2022 angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss in der Plenarsitzung des Bundesrates am selben Tage die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen verfehlt hatte.

Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundestag den Einigungsvorschlag noch annehmen, auch der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Aller Voraussicht nach werden beide Abstimmungen am Freitag, dem 25. November 2022, stattfinden.

Foto © Bundesrat | Dirk Deckbar