Tantramassage ist sexuelle Dienstleistung

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Ein Tantramasseur ist verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und regelmĂ€ĂŸig an einer durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilzunehmen.

Dies hat das VG DĂŒsseldorf entschieden und die Klage eines Betroffenen gegen eine entsprechende VerfĂŒgung des Kreises Mettmann abgewiesen.

Zur BegrĂŒndung hat das Gericht ausgefĂŒhrt: Bei den von dem KlĂ€ger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, weshalb der KlĂ€ger als Prostituierter im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Dem Gesetz liege insoweit ein weites VerstĂ€ndnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zu Grunde. Entgegen der Auffassung des KlĂ€gers treffe der Zweck des Gesetzes, der u. a. im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.

Da der Frage, was unter einer „sexuellen Handlung“ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine ĂŒber den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht fĂŒr das Land Nordrhein-Westfalen in MĂŒnster zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des VG DĂŒsseldorf Nr. 38/2021 v. 17.11.2021