Entfernung aus dem BeamtenverhÀltnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland

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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises durchgehend „Königreich Bayern“ statt „Bundesrepublik Deutschland“ angibt, in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht verletzt und deshalb im Disziplinarwege aus dem BeamtenverhĂ€ltnis entfernt werden kann.

Der Beklagte ist RegierungsobersekretĂ€r (Besoldungsgruppe A 7) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Im Jahr 2017 hat der Bundesnachrichtendienst Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte im Juli 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei u.a. als Geburts- und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ angegeben und sich auf das „RuStaG Stand 1913“ (= Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913) bezogen hat.

Auf die vom BND erhobene Disziplinarklage hat das Bundesverwaltungsgericht den beklagten Beamten aus dem BeamtenverhĂ€ltnis entfernt. Es hat zur BegrĂŒndung insbesondere ausgefĂŒhrt:

Mit dem oben beschriebenen Verhalten stellt ein Beamter die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede und lehnt damit die freiheitlich demokratische Grundordnung ab. Dadurch verletzt er seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) in schwerwiegender Weise.

Im Streitfall hat der beklagte Beamte einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei in vielfacher Weise die Begriffe „Königreich Bayern“ und „RuStAG 1913“ verwendet. Darin liegt objektiv die im Behördenverkehr abgegebene ErklĂ€rung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht besteht. Als Beamter weiß er um die Bedeutung eines so formulierten Antrags. Zugleich ist ein solches Verhalten typisch fĂŒr die sogenannte ReichsbĂŒrger-Szene, die gerade durch diese Leugnung gekennzeichnet ist. Der Beamte hat zwar angegeben, kein „ReichsbĂŒrger“ zu sein, aber auch in der mĂŒndlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklĂ€ren können, warum er sich in dieser Weise verhalten hat. Bei der im Disziplinarrecht im jeweiligen Einzelfall anzustellenden GesamtabwĂ€gung konnten ihn wegen der Schwere des in der Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegenden Dienstvergehens auch die fĂŒr ihn sprechenden UmstĂ€nde nicht vor der Entfernung aus dem BeamtenverhĂ€ltnis bewahren.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 78/2021 v. 02.12.2021