Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist fĂŒr die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

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Mit heute verkĂŒndetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) fĂŒr die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist.

Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sieht den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung vor. Ausgeschlossen sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer AnhĂ€nger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintrĂ€chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefĂ€hrden. Auf dieser Grundlage beantragten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die Partei Die Heimat von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.

Die Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gemĂ€ĂŸ Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG liegen vor: Die Partei Die Heimat missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und AnhĂ€nger auf deren Beseitigung ausgerichtet. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritĂ€ren Staat. Ihr politisches Konzept missachtet die MenschenwĂŒrde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist zudem mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Dass die Partei Die Heimat auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist, wird insbesondere durch ihre Organisationsstruktur, ihre regelmĂ€ĂŸige Teilnahme an Wahlen und sonstigen AktivitĂ€ten sowie durch ihre Vernetzung mit nationalen und internationalen Akteuren des Rechtsradikalismus belegt.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Bundesverfassungsgericht am 23. Januar 2024

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