Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. MÀrz 2024 das Cannabisgesetz gebilligt. AntrÀge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses fanden keine Mehrheit.
Legaler Besitz und Konsum begrenzter Mengen
Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm, in den eigenen vier WĂ€nden von bis zu 50 g Cannabis. Auch der Anbau von drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung wird legal, wobei das dabei geerntete Cannabis nur fĂŒr den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht weitergegeben werden darf.
Verbot gilt weiter fĂŒr MinderjĂ€hrige
FĂŒr MinderjĂ€hrige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. In ihrer Gegenwart dĂŒrfen auch Erwachsene kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht zudem in Sichtweite von Schulen und KindertagesstĂ€tten sowie in FuĂgĂ€ngerzonen vor 20 Uhr.
Anbauvereinigungen statt legalem An- und Verkauf
Ebenfalls verboten bleiben der An- und Verkauf von Cannabis. Wer jedoch nicht selbst Pflanzen anbauen möchte, kann dies in Anbauvereinigungen tun. Diese sind als eingetragene nichtwirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften organisiert und dĂŒrfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. MinderjĂ€hrigen ist die Mitgliedschaft untersagt. VolljĂ€hrige dĂŒrfen nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein und mĂŒssen aktiv am Anbau mitzuwirken. Eine passive Mitgliedschaft, die einzig auf den Erwerb von Cannabis gerichtet ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Inkrafttreten
Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, können ĂŒberwiegende Teile des Gesetzes nach Ausfertigung und VerkĂŒndung zum 1. April 2024 in Kraft treten.
Plenarsitzung des Bundesrates am 22.03.2024
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