Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach misslungenem Rolex-Kauf

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Ein UhrenhĂ€ndler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach gĂŒnstigeren Angeboten Ausschau halten.

Der KlĂ€ger bestellte ĂŒber die Website der beklagten UhrenhĂ€ndlerin in Köln eine neue Rolex Submariner Date 116610 LV zu einem Preis von 15.990,– €, die er ĂŒber einen Kredit finanzierte. Die Beklagte bestĂ€tigte den Kauf der Uhr.

FĂŒnf Tage spĂ€ter informierte die HĂ€ndlerin den KlĂ€ger darĂŒber, dass es zu Lieferverzögerungen aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Corona Situation komme. In einer weiteren Mail kĂŒndigte die Beklagte an, dass Rolex die Uhr aus dem Sortiment genommen habe. Sie bemĂŒhe sich um die Beschaffung der Uhr. Schließlich stornierte die HĂ€ndlerin die Bestellung. Zeitgleich bot sie diese Uhr auf ihrer Website zum Preis von 21.990,– € an.

Der KlĂ€ger bestellte die Uhr erneut ĂŒber die Website der Beklagten zum Preis von 21.990,– € und fordert die Differenz in Höhe von 6.000,– € von der Beklagten als Schadensersatz.

Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Möglichstes getan, um die Uhr zum vereinbarten Preis zu beschaffen. Die von dem KlĂ€ger bestellte Uhr sei vor dem Eingang der FinanzierungsbestĂ€tigung von einem anderen Kunden gekauft worden. Jedenfalls habe der KlĂ€ger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil die gleiche Uhr im Internet fĂŒr Preise zwischen 18.750,– € und 19.900,– € angeboten worden sei.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass die Beklagte dem KlĂ€ger 2.760,– € fĂŒr die Mehrkosten aus dem DeckungsgeschĂ€ft zahlen muss. Im Übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hafte dem KlĂ€ger, weil sie verpflichtet gewesen sei, ihm die gekaufte Rolex-Uhr zu dem vereinbarten Preis zu liefern. Dieser Verpflichtung sei sie schuldhaft nicht nachgekommen. Die Beklagte habe auch nach ihren eigenen AGB nicht von diesem Vertrag zurĂŒcktreten können. Die Uhr sei jedenfalls nicht „nicht vorrĂ€tig“ gewesen, weil sie sie selbst auf ihrer Website zu einem höheren Preis angeboten habe. Dass die Uhr auch fĂŒr die Beklagte teurer zu beschaffen gewesen sei, sei auch nach ihren Vertragsbedingungen unerheblich. Mögliche Zweifel bei der Auslegung der Klausel gingen dabei zu ihren Lasten als Verwender.

Bei der vom KlĂ€ger bestellten Uhr handele es sich auch nicht um ein bereits individualisiertes Exemplar, das nun ein anderer Kunde zuvor gekauft habe. Ob sich die Beklagte nicht bereits durch die Möglichkeit, dass ein anderer Kunde die vom KlĂ€ger erworbene Uhr noch habe kaufen können, schadensersatzpflichtig gemacht habe, ließ das Gericht dabei offen.

Allerdings muss sich der KĂ€ufer bemĂŒhen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das habe dieser nach Ansicht des Gerichts nicht in ausreichendem Maße getan, als er bei der Beklagten die Uhr schlicht zum höheren Preis bestellt habe. Es hĂ€tte ihm oblegen, von mehreren möglichen DeckungsgeschĂ€ften bei Vergleichbarkeit der Angebote und Gleichwertigkeit der Uhren das gĂŒnstigste auszuwĂ€hlen. Die Beklagte hat u.a. ein Angebot eines deutschen HĂ€ndlers mit Echtheitsgarantie sowie Originalpapieren zum Preis von 18.750,– € vorgelegt, das der KlĂ€ger hĂ€tte annehmen mĂŒssen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskrÀftig.

Quelle juris / Pressemitteilung des LG Köln v. 30.12.2021

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