Es waren nicht die GerĂ€usche, die einen GrundstĂŒckseigentĂŒmer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. Der Betroffene wollte nicht, dass die Hobbysportlerinnen und – sportler bei der Benutzung ihres TurngerĂ€tes ĂŒber den Zaun und damit in sein Anwesen blicken konnten. Er klagte vor Gericht dagegen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er damit zum Teil Erfolg. Das Trampolin durfte grundsĂ€tzlich bleiben, musste aber etwas versetzt werden, weil es wegen seiner Höhe (2,80 Meter mit Netz) zu nahe an der GrundstĂŒcksgrenze stand. Konkret musste es um knapp zwei Meter vom Gartenzaun entfernt werden, um einen angemessenen Abstand zu haben. Die Frage der „verbotenen“ Aussicht betrachtete das Gericht nicht als Problem. Beim Trampolinspringen handle es sich grundsĂ€tzlich um ein sozialadĂ€quates und damit erlaubtes Verhalten in privaten GĂ€rten.
(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 140/23)
Foto: Es waren nicht die GerĂ€usche, die einen GrundstĂŒckseigentĂŒmer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. (c) BundesgeschĂ€ftsstelle Landesbausparkassen (LBS)