Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fĂŒnften Rabattarzneimittel

Veröffentlicht in: Gesundheits-Nachrichten | 0

Nur jedes fĂŒnfte Rabattarzneimittel ist fĂŒr gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten von der gesetzlichen Zuzahlung in der Apotheke befreit – und das trotz milliardenschwerer jĂ€hrlicher Einsparungen der Krankenkassen mithilfe von RabattvertrĂ€gen. Aktuelle Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) zum Jahresbeginn 2023 zeigen, dass nur 5.848 von insgesamt 26.451 Rabattarzneimitteln (22,1 Prozent) von der gesetzlichen Zuzahlung komplett oder hĂ€lftig befreit sind. Allein im Jahr 2021 haben die Krankenkassen jedoch 5,1 Mrd. Euro durch RabattvertrĂ€ge mit pharmazeutischen Herstellern eingespart sowie 2,3 Mrd. Euro durch die Zuzahlungen der Versicherten.

„Die Krankenkassen sparen Jahr fĂŒr Jahr immer mehr Geld ein – durch Rabatte von den Herstellern, durch Zuzahlungen von den Versicherten und demnĂ€chst auch noch durch höhere AbschlĂ€ge vom Apothekenhonorar“, sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Angesichts der vielfachen LieferengpĂ€sse der vergangenen Monate sollten die Krankenkassen ihre RabattvertrĂ€ge immer mit mehreren Herstellern mit unterschiedlichen Wirkstoffproduzenten abschließen – und die Patientinnen und Patienten von unangebrachten gesetzlichen Zuzahlungen befreien. Wenn LieferengpĂ€sse nicht gĂ€nzlich vermieden werden können, so muss wenigstens das Management der LieferengpĂ€sse in den Apotheken vereinfacht und erleichtert werden.“

Jede einzelne Krankenkasse hat das Recht, auf die gesetzliche Zuzahlung zwischen fĂŒnf und zehn Euro zur HĂ€lfte oder in GĂ€nze zu verzichten, wenn sie einen entsprechenden Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat. Die Apotheke ist grundsĂ€tzlich verpflichtet, das Ă€rztlich verordnete Arzneimittel gegen das Rabattarzneimittel der Kasse des Versicherten auszutauschen – und von den Versicherten die jeweilige Zuzahlung einzuziehen und an die Krankenkasse weiterzuleiten. Nur noch bis April 2023 gelten Pandemie-bedingte Ausnahmeregeln, die den Austausch von nicht lieferbaren Rabattarzneimitteln gegen tatsĂ€chlich lieferbare Ersatzmedikamente mit demselben Wirkstoff erleichtern. Groeneveld: „Wir brauchen eine Verstetigung der Pandemie-bedingten Austauschregeln durch den Gesetzgeber, um auch nach April die Patientinnen und Patienten unkompliziert und unbĂŒrokratisch adĂ€quat versorgen zu können.“

Foto: Jede einzelne Krankenkasse hat das Recht, auf die gesetzliche Zuzahlung zwischen fĂŒnf und zehn Euro zur HĂ€lfte oder in GĂ€nze zu verzichten, wenn sie einen entsprechenden Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat. (c) ABDA Bundesvgg. Dt. ApothekerverbĂ€nde