Verwaltungsgericht Magdeburg: Verwendung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest in einer Schule (NasoCheck-Test)

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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte sich im Rahmen eines Verfahrens des vorlÀufigen Rechtsschutzes mit der Frage der Anwendung eines Antigen-Schnelltests in einer Schule zu beschÀftigen.

Die Antragsteller begehrten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um der von ihnen besuchten Schule zu untersagen, von ihnen einen Selbsttest (sog. Antigen-Schnelltest) zum Zwecke des Besuchs der Schule zu verlangen. Weiter wollten sie mit ihrem Eilantrag erreichen, dass sie zunÀchst ohne eine vorherige Selbsttestung Zugang zum SchulgelÀnde ihrer Schule gewÀhrt bekommen.

Der Eilantrag hatte zum Teil Erfolg

Das Gericht untersagte der Schule im Wege einer einstweiligen Anordnung, von den Antragstellern einen Selbsttest mittels eines in der Schule verwendeten Testkits des Typs: „NASOCHECKcomfort SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Lepu Medical“ zu verlangen. Das Gericht hat dazu ausgefĂŒhrt, dass von der Antragsgegnerin nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass es sich bei diesem Produkt um einen fĂŒr die Anwendung durch Kinder geeigneten Selbsttest handele. Es hat sich dabei ausfĂŒhrlich insbesondere mit den Herstellerangaben auseinandergesetzt.

Soweit die Antragsteller mit ihrem Eilantrag sinngemĂ€ĂŸ eine generelle Befreiung von Selbsttests im Hinblick auf den Schulbesuch begehrt haben, hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Dazu hat die Kammer ausgefĂŒhrt, dass davon auszugehen sei, dass sich die Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests, den die Schule als Selbsttest anzubieten habe, bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen und auch unter BerĂŒcksichtigung der zu verzeichnenden Fortschritte bei der weitgehenden Durchimpfung der Bevölkerung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als verhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Maßnahme mit geringer EingriffsintensitĂ€t zur EindĂ€mmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus und somit als rechtmĂ€ĂŸig erweisen werde.

Aktenzeichen: 7 B 303/21 MD

Beschluss vom 22.12.2021

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskrÀftig.

Verwaltungsgericht Magdeburg v. 25. Januar 2022