Gesundheitsminister-konferenz bekennt sich zur Umsetzung der einrichtungs-bezogenen Impfpflicht

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Magdeburg. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) unter dem Vorsitz von Sachsen-Anhalt hat sich fĂŒr die zĂŒgige Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesprochen. „Nach intensiven Beratungen der Gesundheitsminister und -ministerinnen mit dem Bund haben wir jetzt gemeinsam die Voraussetzungen fĂŒr die praktikable Umsetzung des Bundesgesetzes geschaffen“, sagte die GMK-Vorsitzende, Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (Foto) in Magdeburg. Die GMK hat sich am Mittwoch in einem Beschluss positioniert: „Wir sehen in den kontinuierlichen Bund-LĂ€nder-Abstimmungen auf der Arbeitsebene eine gute Basis fĂŒr eine zĂŒgige und rechtssichere Umsetzung“, so Grimm-Benne.

Die vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte und gemeinsam mit den LĂ€ndern erarbeitete â€žHandreichung zur ImpfprĂ€vention in Bezug auf einrichtungsbezogenen TĂ€tigkeiten“ ist eine „sachdienliche Grundlage fĂŒr den Vollzug“, heißt es in dem jetzt gefassten GMK-Beschluss. Die Handreichung geht auch auf eine Forderung der GMK vom 22. Januar 2022 zurĂŒck. Die Zusage des Bundesgesundheitsministeriums, die Beratung mit den LĂ€ndern kontinuierlich fortsetzen zu wollen, um weitere ErgĂ€nzungen und Aktualisierungen vorzunehmen und offene Vollzugsfragen abzustimmen, wird von den Gesundheitsministern und -ministerinnen ausdrĂŒcklich begrĂŒĂŸt. So sollen auch die GesundheitsĂ€mter bei der AusĂŒbung ihres Ermessensspielraums unterstĂŒtzt werden, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu erreichen.

Bei bestehenden BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen muss der ImmunitĂ€tsnachweis bis zum 15. MĂ€rz 2022 vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, hat die Einrichtungsleitung das zustĂ€ndige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenĂŒber Auflagen erteilen, ein Betretungs- bzw. TĂ€tigkeitsverbot aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten. Alle, die sich noch impfen lassen wollen oder beispielsweise erst eine Impfung haben, sollen weiterarbeiten dĂŒrfen.

Foto (c) BD-LPSA