Magdeburg. Minister Sven Schulze (Foto) hat heute angewiesen, den Vollzug der behördlichen Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Düngeregeln nach § 13a Abs. 2 und Abs. 3 der Düngeverordnung (DüV) in den mit Nitrat belasteten Gebieten („rote Gebiete“) bis auf Weiteres auszusetzen. Damit werden die verschärften Anforderungen in diesen Gebieten derzeit nicht kontrolliert. Bereits festgestellte Verstöße führen nicht zu Kürzungen bei EU-Beihilfen. Alle übrigen Vorgaben der Düngeverordnung gelten unverändert fort. Negative Auswirkungen auf den Gewässerschutz werden nicht erwartet, da die bundeseinheitlichen Sperrfristen ohnehin bis zum 31. Januar 2026 gelten.
Minister Sven Schulze erklärt hierzu: „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat eindeutig gezeigt, dass die bundesrechtliche Grundlage für die Gebietsausweisung nicht trägt. Wo die Rechtsbasis fehlt, können verschärfte Auflagen auch nicht rechtssicher kontrolliert werden. In dieser Situation gilt es die ohnehin vorhandene Unsicherheit zu minimieren – gegenüber den Behörden genauso wie gegenüber unseren Landwirtinnen und Landwirten. Wir fordern eine rasche bundesrechtliche Nachsteuerung, damit Gebietsausweisungen und Vollzug der Düngeverordnung wieder rechtssicher erfolgen können.“
Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 24. Oktober 2025 die bayerische Düngelandesverordnung (AVDüV) für unwirksam erklärt, weil die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage (§ 13a Abs. 1 DüV) den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügt. Vorgaben zur Gebietsausweisung müssen laut Gericht in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung (AVV GeA) erfüllt diesen Anspruch nicht, da sie lediglich Behörden bindet. Zwar richtet sich die Entscheidung formal an Bayern, sie entfaltet jedoch mittelbare Wirkung für alle Länder – auch für Sachsen-Anhalt.
Auf Grundlage der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) setzt Sachsen-Anhalt daher den Vollzug der behördlichen Überwachung nach § 13a Abs. 2 und Abs. 3 DüV vorläufig aus.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat bislang offen gelassen, wie es auf das Urteil reagieren wird.
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Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 05. Dezember 2025
Foto: Sven Schulze © Rayk Weber
