Mindeststeuer bringt Deutschland zwischen 1,6 und 6,2 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen

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Die geplante Mindestbesteuerung fĂŒr multinationale Unternehmen in Höhe von 15 Prozent wird Deutschland Steuermehreinnahmen bringen. „In welchem Umfang das geschieht, hĂ€ngt allerdings stark von der Reaktion der NiedrigsteuerlĂ€nder ab“, sagt ifo-PrĂ€sident Clemens Fuest (Foto), einer der Autoren einer neuen Untersuchung fĂŒr das Bundesministerium der Finanzen. Wenn die NiedrigsteuerlĂ€nder ihre Steuerpolitik nicht Ă€ndern, könnte Deutschland mit zusĂ€tzlichen Steuereinnahmen von bis zu 6,2 Milliarden Euro jĂ€hrlich rechnen.

„Wenn die NiedrigsteuerlĂ€nder diese Gewinne allerdings selbst der Mindeststeuer unterwerfen, beschrĂ€nken sich die Steuermehreinnahmen fĂŒr Deutschland auf Effekte verringerter Gewinnverlagerung und betragen 1,6 Milliarden Euro pro Jahr. NiedrigsteuerlĂ€nder könnten ihrerseits die Steuern erhöhen, oder selbst den Unterschied zur Mindestbelastung in Höhe von 15 Prozent als zusĂ€tzliche Steuer erheben“, sagt ifo-Forscher Florian Neumeier. Das Ziel, besonders krasse FĂ€lle von Steuervermeidung zurĂŒckzudrĂ€ngen, wĂŒrde zwar erreicht, aber die zusĂ€tzlichen Steuereinnahmen kĂ€men in erheblichem Umfang den NiedrigsteuerlĂ€ndern zugute.

FĂŒr die SchĂ€tzungen standen dem ifo Institut Informationen aus den lĂ€nderbezogenen Berichten (Country-by-Country-Berichte) sĂ€mtlicher in Deutschland aktiver multinationaler Großkonzerne zur VerfĂŒgung. Der Datensatz enthielt die Angaben von 3.613 multinationalen Konzernen, von denen 434 ihren Hauptsitz in Deutschland haben, fĂŒr die Jahre 2016 bis 2019.

Im Oktober 2021 hatten sich 136 LĂ€nder auf die EinfĂŒhrung einer globalen effektiven Mindeststeuer von 15 Prozent geeinigt. Ist die effektive Steuerlast eines Konzerns in einem Land niedriger, so werden die Gewinne nachbesteuert, bis das VerhĂ€ltnis von Steuerzahlungen zu Gewinnen 15 Prozent erreicht. Betroffen sind multinationale Konzerne, deren weltweiter Umsatz mindestens 750 Millionen Euro betrĂ€gt. Verschiedene Teile der konkreten Ausgestaltung sind allerdings noch offen. So steht eine Einigung auf eine genaue Definition der Bemessungsgrundlage aus und es ist offen, wie mit Verlustverrechnungen umgegangen wird.

Text/Foto (c) ifo Institut