Gesetzliche Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege zum 01.01.2022

Veröffentlicht in: Ratgeber | 0

Zum 01.01.2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

Entlastung fĂŒr PflegebedĂŒrftige in stationĂ€rer Pflege

‱ Um PflegebedĂŒrftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schĂŒtzen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trĂ€gt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.

‱ In der ambulanten Pflege werden die SachleistungsbetrĂ€ge um 5 % erhöht, um den steigenden VergĂŒtungen Rechnung zu tragen.

‱ Es werden gesetzlich starke Anreize fĂŒr den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die PflegebedĂŒrftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.

‱ Es werden die regionalen Netzwerke gestĂ€rkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.

Erstmals Bundeszuschuss fĂŒr Pflegeversicherung

‱ Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingefĂŒhrt.

‱ Der Beitragszuschlag fĂŒr Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ – GVWG)

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlÀngert

‱ Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur UnterstĂŒtzung im Alltag werden bis Ende MĂ€rz 2022 verlĂ€ngert.

‱ Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt fĂŒr die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten PflegesachleistungsbetrĂ€ge bei Pflegegrad 2 bis 5.

‱ Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.

‱ Der Anspruch auf coronabedingtes PflegeunterstĂŒtzungsgeld fĂŒr bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende MĂ€rz 2022 verlĂ€ngert.

‱ Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende MĂ€rz 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchfĂŒhren.

‱ Ebenfalls bis Ende MĂ€rz 2022 besteht fĂŒr PflegegeldempfĂ€nger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin lÀngeres Kinderkrankengeld

‱ Diese pandemiebedingte Sonderregelung fĂŒr Kinderkrankengeld wird verlĂ€ngert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsĂ€tzlich fĂŒr 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden. (Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlĂ€sslich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“)

E-Rezept startet bundesweit – Weiterentwicklung der ePA

‱ Bundesweit können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfĂŒllen, das E-Rezept nutzen. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunĂ€chst weiterhin das gewohnte Papierrezept.

‱ Die Krankenkassen gewĂ€hrleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit einem geeigneten EndgerĂ€t eine Einwilligung gegenĂŒber ihrer Ärztin/ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) – sowohl auf spezifische Dokumente und DatensĂ€tze als auch auf Gruppen von Dokumenten und DatensĂ€tzen der ePA – barrierefrei erteilen können.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ – PDSG)

Einheitliche Ausbildung fĂŒr Assistenzberufe im OP und in der AnĂ€sthesie

‱ FĂŒr die Ausbildung zur AnĂ€sthesietechnischen Assistentin und zum AnĂ€sthesietechnischen Assistenten (ATA) und ĂŒber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite TĂ€tigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.

(„Gesetz ĂŒber den Beruf der AnĂ€sthesietechnischen Assistentin und des AnĂ€sthesietechnischen Assistenten und ĂŒber den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten“ und „Ausbildungs- und PrĂŒfungsverordnung ĂŒber die Ausbildung zur AnĂ€sthesietechnischen Assistentin und zum AnĂ€sthesietechnischen Assistenten und ĂŒber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“)

ErgÀnzender Bundeszuschuss

‱ Der ergĂ€nzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.

(„Bundeszuschussverordnung 2022“)

Quelle: Pressemitteilung des BMG Nr. 19/2021 v. 07.12.2021