Zum 01.01.2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Ănderungen wirksam.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Entlastung fĂŒr PflegebedĂŒrftige in stationĂ€rer Pflege
âą Um PflegebedĂŒrftige vor Ăberforderung durch steigende Pflegekosten zu schĂŒtzen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trĂ€gt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
âą In der ambulanten Pflege werden die SachleistungsbetrĂ€ge um 5 % erhöht, um den steigenden VergĂŒtungen Rechnung zu tragen.
âą Es werden gesetzlich starke Anreize fĂŒr den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die PflegebedĂŒrftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.
⹠Es werden die regionalen Netzwerke gestÀrkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.
Erstmals Bundeszuschuss fĂŒr Pflegeversicherung
âą Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingefĂŒhrt.
âą Der Beitragszuschlag fĂŒr Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des âGesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgungâ â GVWG)
Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlÀngert
âą Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur UnterstĂŒtzung im Alltag werden bis Ende MĂ€rz 2022 verlĂ€ngert.
âą Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt fĂŒr die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten PflegesachleistungsbetrĂ€ge bei Pflegegrad 2 bis 5.
âą Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
âą Der Anspruch auf coronabedingtes PflegeunterstĂŒtzungsgeld fĂŒr bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende MĂ€rz 2022 verlĂ€ngert.
âą Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende MĂ€rz 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchfĂŒhren.
âą Ebenfalls bis Ende MĂ€rz 2022 besteht fĂŒr PflegegeldempfĂ€nger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.
Weiterhin lÀngeres Kinderkrankengeld
âą Diese pandemiebedingte Sonderregelung fĂŒr Kinderkrankengeld wird verlĂ€ngert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsĂ€tzlich fĂŒr 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden. (Diese Regelungen sind Bestandteil des âGesetzes zur Ănderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlĂ€sslich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweiteâ)
E-Rezept startet bundesweit â Weiterentwicklung der ePA
âą Bundesweit können alle Ărztinnen und Ărzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfĂŒllen, das E-Rezept nutzen. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunĂ€chst weiterhin das gewohnte Papierrezept.
âą Die Krankenkassen gewĂ€hrleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit einem geeigneten EndgerĂ€t eine Einwilligung gegenĂŒber ihrer Ărztin/ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) â sowohl auf spezifische Dokumente und DatensĂ€tze als auch auf Gruppen von Dokumenten und DatensĂ€tzen der ePA â barrierefrei erteilen können.
(Diese Regelungen sind Bestandteil des âGesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastrukturâ â PDSG)
Einheitliche Ausbildung fĂŒr Assistenzberufe im OP und in der AnĂ€sthesie
âą FĂŒr die Ausbildung zur AnĂ€sthesietechnischen Assistentin und zum AnĂ€sthesietechnischen Assistenten (ATA) und ĂŒber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite TĂ€tigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.
(âGesetz ĂŒber den Beruf der AnĂ€sthesietechnischen Assistentin und des AnĂ€sthesietechnischen Assistenten und ĂŒber den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistentenâ und âAusbildungs- und PrĂŒfungsverordnung ĂŒber die Ausbildung zur AnĂ€sthesietechnischen Assistentin und zum AnĂ€sthesietechnischen Assistenten und ĂŒber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistentenâ)
ErgÀnzender Bundeszuschuss
⹠Der ergÀnzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.
(âBundeszuschussverordnung 2022â)
Quelle: Pressemitteilung des BMG Nr. 19/2021 v. 07.12.2021