Gesetzesnovelle macht Bauen in Sachsen-Anhalt einfacher

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Magdeburg. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat heute einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der fĂŒr Bauwillige eine Reihe von Erleichterungen mit sich bringen wird. „Wir haben Vorschriften vereinheitlicht, vereinfacht und die Bauordnung damit merklich dereguliert“, erklĂ€rte die Ministerin fĂŒr Infrastruktur und Digitales, Dr. Lydia HĂŒskens (Foto), heute in Magdeburg nach der Sitzung des Kabinetts, das den Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und des Gesetzes zur DurchfĂŒhrung der MarktĂŒberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt zur Beschlussfassung an den Landtag ĂŒberwiesen hat. „Damit leisten wir einen wichtigen politischen Beitrag, um das Bauen hierzulande wieder attraktiver zu machen“, betonte die Ministerin.

Die Gesetzesnovelle sei vor allem auch das Ergebnis des intensiven Austauschs mit dem Berufsstand, sagte HĂŒskens. „Aus dem Wohnungsbaudialog mit 14 Kammern und VerbĂ€nden unseres Landes ist eine Vielzahl von VorschlĂ€gen hervorgegangen, die mit Blick auf ihre Umsetzbarkeit alle genau unter die Lupe genommen wurden“, fĂŒgte die Ministerin hinzu. Letztlich hĂ€tten gut 30 davon Eingang in das novellierte Baurecht gefunden. „Unser gemeinsames Ziel bestand darin, das Regelwerk verantwortungsvoll zu entschlacken, bĂŒrokratische HĂŒrden zu beseitigen und nicht zuletzt die Kosten zu senken“, betonte Lydia HĂŒskens.

Nach den Worten der Ministerin gilt dabei dem Wohnungsbau besonderes Augenmerk. So werden Modernisierungen und Umnutzungen in vorhandener Bausubstanz kĂŒnftig deutlich erleichtert. Beispielsweise ist fĂŒr den Ausbau von Dachgeschossen unter bestimmten Voraussetzungen kĂŒnftig gar keine Genehmigung mehr erforderlich. Um die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu erleichtern, sollen hier kĂŒnftig geringere MindestabstĂ€nde zu BrandwĂ€nden (Solaranlagen) und GrundstĂŒcksgrenzen (WĂ€rmepumpen) ermöglicht werden. Gleiches gilt mit Blick auf den weiteren Mobilfunkausbau im Land fĂŒr die Neuregelung der AbstandsflĂ€chen fĂŒr Antennen und Masten. Nicht zuletzt wird mit Beschluss der Gesetzesnovelle auch das Repowering von Windenergieanlagen genehmigungsfrei möglich sein.

Zu Ihrer Information:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll insbesondere auch eine Anpassung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) an die aktuelle Musterbauordnung erfolgen. Der Gesetzentwurf enthĂ€lt alle landesrechtlichen Anpassungen, die sich aus den von der Bauministerkonferenz beschlossenen Änderungen der Musterbauordnung ergeben.

In mehr als 30 Paragrafen der BauO LSA sind Novellierungen vorgesehen (s. unten). DarĂŒber hinaus erfolgt eine Änderung des Gesetzes zur DurchfĂŒhrung der MarktĂŒberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt. Hier werden Anpassungen an Verordnungen (EU) und an Bundesgesetze vollzogen.

Die wichtigsten Änderungen in der BauO LSA sind:

Errichtung, Änderung und NutzungsĂ€nderung baulicher Anlagen, insbesondere auch von WohngebĂ€uden, vereinfachen

Mit der EinfĂŒhrung der Experimentierklausel (u.a. §§ 86a und 60a) soll der Umbau im Bestand erleichtert werden, damit die vorhandene Bausubstanz möglichst lange sinnvoll genutzt werden kann und GebĂ€udeabrisse möglichst vermieden werden. Hierzu sollen mit der neuen Regelung des § 86a BauO LSA Standards deutlich, aber um ein verantwortbares Maß, abgesenkt werden, um den Umbau zu vereinfachen und Kosten zu senken.

Regelungen zum GebĂ€udetyp E (E wie einfaches oder experimentelles Bauen) werden eingefĂŒhrt. HierfĂŒr wird die Beantragung einer Abweichung gemĂ€ĂŸ § 66 BauO LSA fĂŒr Bauherrinnen und Bauherrn vereinfacht.

Der Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken soll im unbeplanten Innenbereich (durch § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BauO LSA) genehmigungsfrei gestellt werden.

Mit einer Änderung in § 47 (Wohnungen) sollen AufenthaltsrĂ€ume in rechtmĂ€ĂŸig bestehenden GebĂ€uden vereinfacht in Wohnraum umgenutzt werden können.

Auch eine Regelung zum Staffelgeschoss soll eingefĂŒhrt werden.

Genehmigungsverfahren durch Abbau bĂŒrokratischer HĂŒrden beschleunigen

FĂŒr die Genehmigungsfreistellung (§ 61 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA) entfĂ€llt die Möglichkeit, dass der Bauherr oder die Bauherrin durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen kann, dass auch fĂŒr Vorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind, ein Bauantrag gestellt werden kann.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA) und im Baugenehmigungsverfahren wird unter Beibehaltung des Anwendungsbereichs der PrĂŒfrahmen der Bauaufsichtsbehörden reduziert.

Dies reduziert den PrĂŒfumfang fĂŒr die Bauaufsichtsbehörden und stĂ€rkt die Eigenverantwortung von Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern.

Einsatz von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien soll erleichtert werden

  • Die weitere Reduzierung des Abstands von Solaranlagen zu BrandwĂ€nden bei GebĂ€uden der GebĂ€udeklasse 1 und 2 (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA) ist vorgesehen; Solaranlagen auf DĂ€chern von GebĂ€uden der GebĂ€udeklasse 1 und 2 sollen zukĂŒnftig ohne Abstand zu den BrandwĂ€nden errichtet werden können.
  • Mit der EinfĂŒhrung der neuen Regelung sollen WĂ€rmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer GesamtlĂ€nge je GrundstĂŒcksgrenze von 3 m in den AbstandsflĂ€chen eines GebĂ€udes sowie ohne eigene AbstandsflĂ€chen zulĂ€ssig sein, auch wenn sie nicht an die GrundstĂŒcksgrenze oder an das GebĂ€ude angebaut werden.

Hinzu kommen

  • eine Anpassung der Vorschriften der BauO LSA an die Richtlinie 2006/42/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 ĂŒber Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Maschinenrichtlinie – MLR) bzw. deren nationaler Umsetzung durch die Neunte Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Produktsicherheitsgesetzes (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) und
  • die Erweiterung der TatbestĂ€nde des § 60 BauO LSA (Verfahrensfreie Bauvorhaben) um:
  • Solaranlagen im Geltungsbereich einer stĂ€dtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85, die Regelungen ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit, den Standort und die GrĂ¶ĂŸe der Anlage enthĂ€lt, wenn die Solaranlage den Festsetzungen der Satzung nicht widerspricht und
  • Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, fĂŒr die sie errichtet werden sowie
  • Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmĂ€ĂŸig hergestellten GerĂ€t kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht ĂŒbersteigt.
  • die Erweiterung der TatbestĂ€nde des § 61 BauO LSA (Genehmigungsfreistellung) um:
  • die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches (Solaranlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen) und
  • die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).

Mobilfunkausbau wird einfacher

Es ist eine weitere Vereinfachung des AbstandsflĂ€chenrechts vorgesehen fĂŒr Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m; sie lösen nunmehr keine AbstandsflĂ€chen gegenĂŒber anderen GrundstĂŒcken im Außenbereich aus.

Text/Foto: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt am 03. Juni 2025