Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt wurde geändert / Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

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Magdeburg. Für Covid-19-Infizierte und Kontaktpersonen in Magdeburg gelten neuen Regeln für die Absonderung bzw. Quarantäne. Basis dafür ist eine neue Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt, die am morgigen Mittwoch in Kraft tritt.

Bei den infizierten Personen wird bei der Dauer der Absonderung nicht mehr zwischen einzelnen Personengruppen unterschieden. Es gelten einheitliche (unveränderte) Zeiträume für die allgemeine Bevölkerung, die Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie die Schülerinnen und Schüler, Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten.

Eine neue Regelung wurde für infizierte Personen zum Freitesten aufgenommen: „Ist bei Infizierten das Ergebnis einer versuchten Freitestung positiv, wird die Isolierung für zwei Tage fortgesetzt und erneut getestet“, heißt es in der Allgemeinverfügung.

Bei den Kontaktpersonen wird nur noch unterschieden zwischen a) allgemeiner Bevölkerung sowie b) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten.

Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden der allgemeinen Bevölkerung zugerechnet und für diese entfällt der obligatorische negativen PCR-Test zum Freitesten, sodass hier auch ein negativer zertifizierter Antigentest ausreichend ist.

In den Kreis der von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen Kontaktpersonen wurden Personen „mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung ab der Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung“ aufgenommen.

Eine neue Regelung wurde zum Freitesten aufgenommen: „Ist bei Kontaktpersonen das Ergebnis einer versuchten Freitestung mit einem zertifizierten Antigentest positiv, besteht ein Anspruch auf eine Bestätigung durch PCR-Test. Bei einem positiven PCR-Test gilt diese Person als infizierte Person, für die die Pflicht zur Absonderung nach Nummer I dieser Allgemeinverfügung besteht.“

Zudem wird unter anderem klargestellt, dass die Wohnung oder Unterkunft ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Durchführung eines Tests, insbesondere auch zur Freitestung, verlassen werden darf, wobei hier der unmittelbare Weg zum Testzent-rum einzuschlagen ist, außerhalb der Wohnung ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren sind.

Bei einer Freitestung ist das negative Testergebnis auf Verlangen der Gemeinschaftseinrichtung, dem Arbeitgeber oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.

Landeshauptstadt Magdeburg v. 22. Februar 2022

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