BAB 2 (ots) – EinsatzkrĂ€ften der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes Magdeburg gelang bei einer verdachtsunabhĂ€ngigen Kontrolle am 15. November 2021 auf dem Parkplatz WĂŒstenforst (Nord) an der Bundesautobahn 2, ein Schlag gegen den Zigarettenschmuggel. Der verhinderte Steuerschaden belĂ€uft sich auf ĂŒber 16.500 Euro.
Die Zollbediensteten wĂ€hlten einen mit einem mĂ€nnlichen polnischen StaatsbĂŒrger besetzten Personenkraftwagen aus dem laufenden Verkehr der Bundesautobahn 2 in Richtung Hannover aus und leiteten diesen auf den Parkplatz WĂŒstenforst (Nord). Die Bediensteten stellten sich gegenĂŒber dem FahrzeugfĂŒhrer vor und baten diesen sich auszuweisen. Der FahrzeugfĂŒhrer wies sich aus, aber Fahrzeugpapiere fĂŒhrte er nicht mit sich. Selbst zur Fahrtroute konnte er keine genauen Angaben tĂ€tigen.
Der Fahrer des PKW gab auf Nachfrage an, dass er ungefĂ€hr 300 Zigaretten mit sich fĂŒhrte. Die Zollbediensteten baten den Fahrer aus dem Fahrzeug, um dieses kontrollieren zu können. Allein bei der Kontrolle des Kofferraums fanden die Bediensteten eine beachtliche Menge an Zigaretten.
Aufgrund der GesamtumstĂ€nde und um das gesamte Fahrzeug genauer kontrollieren zu können, verbrachten die Zollbediensteten den Fahrer mit seinem Fahrzeug zum HZA Magdeburg. Die genauere PKW-Kontrolle ergab insgesamt 100.060 StĂŒck Zigaretten und einen zusĂ€tzlichen Satz Kennzeichen. Der GroĂteil der Zigaretten befand sich im Kofferraum sowie in der Reserveradmulde. Aber auch im FuĂbereich des PKW wurden die Bediensteten fĂŒndig. Unter einer schwarzen Decke kam z.B. ein aufgeschnittener Karton mit 25 Stangen Zigaretten zum Vorschein.
Vor Ort wurde ein Strafverfahren gegen den Fahrer eingeleitet. Die weiteren Ermittlungen hat das zustĂ€ndige Zollfahndungsamt Hannover ĂŒbernommen, welche derzeit andauern.
Hintergrund:
Die Kontrolleinheit Verkehrswege ist auftragsgemÀà u.a. auf der Suche nach nicht angemeldeten verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie Zigaretten oder Alkohol sowie Waren, welche ggf. Verboten und BeschrĂ€nkungen unterliegen (z.B. Drogen oder Waffen). Bei der Reise innerhalb von EU-Staaten gilt eine Freimenge von 800 StĂŒck Zigaretten. Diese mĂŒssen allerdings zum eigenen Verbrauch bestimmt sein. Da im vorliegenden Fall die Frei-menge erheblich ĂŒberschritten wurde und ein gewerblicher Zweck des Verkaufs unterstellt werden konnte, wurde durch die Zollbediensteten ein Strafverfahren lt. Paragraph 370 Abgabenordnung wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Der Paragraph 370 der Abgabenordnung sieht im Falle der Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren vor.