Gesetzliche Neuregelungen (Teil 1): Das ändert sich im Januar 2022

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Corona-Pandemie

Infektionsschutzgesetz: Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen

Seit dem 12. Dezember gilt die „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Apothekerinnen und Apotheker sowie Tier- oder Zahnärzte dürfen impfen. Die Länder bekommen mehr Möglichkeiten für regionale Maßnahmen gegen die Pandemie.

Pandemiebedingter Pflege-Schutzschirm verlängert

Am 24. November traten die wesentlichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze in Kraft: Am Arbeitsplatz gilt 3G für Beschäftigte und Arbeitgeber. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- beziehungsweise Fluggäste sowie für Kontroll- und Servicepersonal. Mit diesem Gesetzespaket werden auch Sonderregelungen wie der Pflege-Schutzschirm und die Ausweitung der Kinderkrankentage bis in den März 2022 verlängert.

Corona-Wirtschaftshilfen auch 2022

Die Überbrückungshilfe III wird bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt. Auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der großen Unternehmen bei der Bewältigung der Pandemiefolgen helfen soll, läuft weiter bis Ende Juni 2022.

Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert. Auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, können von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weiter

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie. Die Verordnung tritt am 1. Januar in Kraft.

Höherer Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird im Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt werden damit erleichtert. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Personalengpässe durch die Covid-19-Pandemie.

Künstlersozialabgabe bleibt stabil

In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der Corona-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt dank zusätzlicher Bundesmittel stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.

Virtuelle Betriebsversammlungen wieder möglich

Betriebsversammlungen sowie Versammlungen weiterer Ausschüsse und Gremien können wieder virtuell durchgeführt werden. Die entsprechenden pandemiebedingten Sonderregelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

Quelle Bundesregierung v. 27. Dezember 2021