Bitterfeld, Halle (ots) – Am Sonntagvormittag, den 5. Dezember 2021 fiel der Bundespolizei in Halle eine Maskenverweigerin gleich mehrfach negativ auf: ZunĂ€chst war die 32-JĂ€hrige ohne einen erforderlichen Mund-Nasen-Schutz in einem Zug unterwegs und wurde durch ihr Verhalten durch einen Kundenbetreuer der Bahn von der Weiterfahrt im Zug am Bahnhof Bitterfeld ausgeschlossen.
Die Frau weigerte sich jedoch, den Zug zu verlassen und beleidigte das Zugpersonal, so dass dieses die Bundespolizei in Halle zur Durchsetzung des Fahrtausschlusses um Hilfe bitten musste. Die Deutsche verlieĂ daraufhin mit UnterstĂŒtzung einer Streife in Halle den Zug und erhielt fĂŒr ihr Handeln Strafanzeigen wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch. Rund eine Stunde spĂ€ter erschien die Frau erneut im Hauptbahnhof Halle.
Hierbei trug sie wiederum keinen erforderlichen Mund-Nasen-Schutz. Sie sprach eine Streife der Bundespolizei an und Ă€uĂerte, dass sie in den Bahnhof mĂŒsse, um eine Beschwerde gegen das Beförderungsunternehmen aufzugeben, weil sie den Zug verlassen musste. Die Beamten erlĂ€uterten ihr, dass sie gegen das Infektionsschutzgesetz verstöĂt und den Bahnhof zu verlassen hat, wenn sie sich nicht an die Vorschriften hĂ€lt. Sie machte deutlich, dass sie nach Hause will aber definitiv keine Maske aufsetzen wird. Hinzugerufene Mitarbeiter der Deutschen Bahn erteilten ihr daraufhin ein Hausverbot fĂŒr den Hauptbahnhof Halle.
Da sie der Aufforderung, den Bahnhof zu verlassen, weiterhin nicht nachkam, sprachen ihr die Bundespolizisten einen Platzverweis aus und geleiteten sie zum Ausgang. WĂ€hrend dieser MaĂnahme versuchte sie immer wieder an den Bundespolizisten und den Mitarbeitern der Bahn vorbei in den Bahnhof zu gelangen, bis sie schlieĂlich eine Beamtin zur Seite stieĂ und in die Haupthalle rannte. Dort musste sie mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden und anschlieĂend zur Dienststelle gebracht werden.
Die 32-JĂ€hrige wurde erneut wegen Hausfriedensbruchs und nun noch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt. Zudem wird die zustĂ€ndige Behörde ĂŒber die Handlungen der Maskenverweigerin in Kenntnis gesetzt und um die Einleitung weiterer MaĂnahmen gebeten.