ABDA: Kassen gefÀhrden Anschlussversorgung mit Arzneimitteln nach Krankenhausentlassung

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Mehr als 1,9 Millionen Mal haben Patientinnen und Patienten im vergangenen Jahr am Ende ihres Krankenhausaufenthaltes ein Entlassrezept fĂŒr ihre örtliche Apotheke erhalten, damit ihre Arzneimittelversorgung bis zum nĂ€chsten Hausarztbesuch gesichert ist. Doch genau diese ÜberbrĂŒckung ist jetzt gefĂ€hrdet. Davor warnt der Patientenbeauftragte des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Berend Groeneveld (Foto): „Entlassrezepte weisen hĂ€ufig formale Fehler auf. Bislang konnten Apotheken das oft heilen – zum Beispiel, wenn die Facharztnummer fehlt. Jetzt haben die Krankenkassen eine Kulanzregelung aufgekĂŒndigt und wollen die Medikamente fĂŒr ihre Versicherten nicht mehr bezahlen, wenn auch nur der kleinste formale Fehler auf dem Rezept ist. Wenn die Apotheke das Rezept trotzdem beliefert, bleibt sie auf den gesamten Kosten sitzen. Das kann nicht angehen.“

Groeneveld fordert deshalb den Gesetzgeber zum Handeln auf: „Die Entlassmedikation ist seit Jahren immer wieder Thema und sollte endlich verlĂ€sslich geregelt werden. Die Apotheken wollen die Menschen nach einer stationĂ€ren Behandlung ohne Verzögerung mit den notwendigen Medikamenten versorgen können. Krankenkassen mĂŒssen verpflichtet werden, die Arzneimittel fĂŒr ihre Versicherten zu bezahlen und somit deren sektorĂŒbergreifende Versorgung sicherzustellen. Es kann ja nicht sein, dass eine Apotheke einen Patienten wieder in die Klinik zurĂŒckschicken muss, weil eine Ziffer auf dem Vordruck des Entlassrezeptes fehlt und der ausstellende Arzt wegen des Schichtsystems fĂŒr eine Korrektur nicht mehr erreichbar ist.“

Zum Hintergrund: Seit 2017 können KlinikĂ€rzte ihren Patienten ein Rezept ausstellen, das die Anschlussversorgung mit Medikamenten fĂŒr die ersten Tage nach der Klinik sichert. Die Entlassrezepte sind aber nur drei Werktage gĂŒltig und mĂŒssen schnell eingelöst werden. Da sie oft Fehler aufweisen, hatten der DAV und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung „ErgĂ€nzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V“ vereinbart, die den Apotheken mehr Spielraum bei der Korrektur einrĂ€umen. Der GKV-Spitzenverband hat aber eine Entfristung der Übergangsregelungen ĂŒber den 31. Dezember 2021 hinaus abgelehnt.

Foto: Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Berend Groeneveld

(c) ABDA/DAV / Fotograf: Peter van Heesen