Ein wichtiger Erfolg für die Bildungslandschaft: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat wichtige Anleitungen zum Umgang mit den Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen getroffen. Damit wird die Umsatzsteuerbefreiung für Weiterbildungs- und Schulangebote neu geregelt. Von der Entscheidung profitieren sowohl Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung als auch schulische Angebote – etwa Schülerfirmen und andere Aktivitäten des Schullebens – gleichermaßen. Dass dieser Schritt nun kommt, ist nicht zuletzt dem beharrlichen Einsatz der Bildungsministerkonferenz, insbesondere dem Ausschuss für allgemeine und politische Weiterbildung und der Kommission für berufliche Bildung und Weiterbildung zu verdanken, deren Co-Vorsitz jeweils durch Vertreter aus Sachsen-Anhalt erfolgt.
Bildungsminister Jan Riedel (Foto) begrüßt die Entscheidung:
„Die jetzt vorliegende Regelung sorgt für mehr Rechtssicherheit und Planungssicherheit – für unsere Volkshochschulen und Weiterbildungsträger ebenso wie für Schulen, Schülerfirmen und weitere pädagogische Projekte. Dass Bildung nicht auf eng berufsbezogene Kurse reduziert wird, sondern als Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem breiten Spektrum verstanden wird, ist ein wichtiger Schritt. Wir haben uns früh und nachdrücklich genau dafür eingesetzt.“
Die nun gefundene Lösung geht maßgeblich auf die intensive fachliche Arbeit von Vertretern des Ministeriums für Bildung Sachsen-Anhalt zurück – sowohl in den Gremien der Bildungsministerkonferenz als auch in unmittelbaren Gesprächen mit dem Bund. Vertreterinnen und Vertreter des Landes haben in der Kommission Berufliche Bildung und Weiterbildung sowie im Ausschuss für allgemeine und politische Weiterbildung der Bildungsministerkonferenz wiederholt auf die Bedeutung einer weiten, europarechtskonformen Auslegung des Bildungsbegriffs hingewiesen und einen Kriterienkatalog zur Definition von Bildungsveranstaltungen eingebracht. Viele dieser Vorschläge sind nun in einem Informationsblatt des BMF zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22a Umsatzsteuergesetz und in der Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nrn. 21 Umsatzsteuergesetz berücksichtigt worden.
Stärkung der allgemeinen Erwachsenenbildung
Für die Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung – insbesondere anerkannte Träger wie Volkshochschulen und weitere Weiterbildungseinrichtungen – bedeutet die Neuregelung einen bundesweit einheitlich anzuwendenden Kriterienkatalog für die Umsatzsteuerbefreiung. Bildungsangebote, die der allgemeinen, politischen, kulturellen oder beruflichen Weiterbildung dienen und nicht bloßer Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, können damit weiterhin steuerfrei gestellt werden. Das schafft Verlässlichkeit für Träger, Teilnehmende und Fördermittelgeber.
Riedel dazu: „Gerade in Zeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Veränderungen ist verlässliche Weiterbildung ein zentrales Instrument, um Teilhabe, Qualifizierung und demokratische Bildung zu sichern. Es ist ein gutes Signal, dass diese Angebote nicht durch zusätzliche steuerliche Hürden geschwächt werden.“
Entlastung für Schulen und Schutz des Schullebens
Besonders wichtig für Sachsen-Anhalt ist, dass die Regelungen ausdrücklich auch den schulischen Bereich berücksichtigen. Das BMF stellt klar, dass Leistungen von Schülerfirmen und Schülergenossenschaften, die rechtlich unselbständig sind und in die Organisationsstruktur der Schule eingebunden werden, als eng mit dem Schul- und Bildungszweck verbundene Umsätze gelten können und damit umsatzsteuerfrei bleiben.
Damit wird eine zentrale Sorge der Länder aufgegriffen: In früheren Auslegungen bestand das Risiko, dass bewährte schulische Aktivitäten – etwa Schülerfirmen, Schulfeste mit Verkauf, Theater- und Konzertaufführungen oder Projekte mit entgeltlichen Leistungen – aus Gründen des Umsatzsteuerrechts eingeschränkt oder eingestellt werden müssten. Darauf hatte die Bildungsministerkonferenz in einem Schreiben an die Finanzministerkonferenz bereits 2024 nachdrücklich hingewiesen – mit besonderem Verweis auf die Gefährdung von Schülerfirmen und anderen prägenden Elementen des Schullebens.
„Schülerfirmen, Schülerzeitungen, Schulveranstaltungen mit Eintritt oder Verkauf sind keine ‚Nebensache‘, sondern gelebte pädagogische Praxis. Sie vermitteln wirtschaftliche, soziale und demokratische Kompetenzen und sind Teil eines modernen Bildungsauftrags“, betont Riedel. „Dass diese Aktivitäten nun rechtlich besser abgesichert sind, ist auch Ergebnis des konsequenten Einsatzes für eine praxistaugliche Lösung.“
Weiteres Vorgehen in Sachsen-Anhalt
Das Bildungsministerium Sachsen-Anhalt wird die Bildungseinrichtungen und ihre Träger in einer Bekanntmachung zu den Regelungsinhalten informieren.
„Unser Ziel ist, dass die jetzt erreichten Verbesserungen schnell bei den Bildungseinrichtungen und Schulen ankommen“, so Riedel. „Bildungsträger sollen sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren können: gute Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Sachsen-Anhalt.“
Hintergrund:
Das BMF hat am 24. Oktober 2025 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 21 UStG angepasst und ein neues Informationsblatt zu § 4 Nr. 22a UStG veröffentlicht. Damit wird der Bildungsbegriff deutlich erweitert und die Umsatzsteuerbefreiung für eine Vielzahl von Bildungsangeboten neu und zeitgemäß gefasst.
—–
Text/Foto: Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt am 18. November 2025
