Magdeburg. Die Landesregierung hat sich mit einem Gesetzentwurf des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Neuregelung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt befasst und diesen in einem ersten Schritt zur Anhörung freigegeben.
Sachsen-Anhalts Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Franziska Weidinger (Foto): „Ich begrüße die vorgesehenen Änderungen des Gesetzes, weil wir uns damit stärker an den Erfordernissen der Praxis orientieren und zugleich sicherstellen, dass Effektivität und fachliches Wissen auch in Zukunft auf hohem Niveau bleiben. Mit der Gesetzesnovellierung stärken wir die Schiedsstellen und die außergerichtliche Streitschlichtung in Sachsen-Anhalt. Mein Dank gilt allen, die sich ehrenamtlich als Schiedsperson engagieren und mit ihrem Einsatz einen wichtigen Beitrag für unseren Rechtsstaat und unser soziales Miteinander leisten.“
Bislang werden die Aufgaben in den Schiedsstellen allein von einer ehrenamtlich tätigen Schiedsperson bewältigt. Der Organisations- und Arbeitsaufwand ist dabei auch aufgrund der gestiegenen Komplexität der Schlichtungsverfahren mitunter schwer zu bewältigen. Mit dem Gesetzentwurf soll die Besetzung der Schiedsstellen mit einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Schiedspersonen ermöglicht werden. Durch die Kollegialbesetzung der Schiedsstellen können die Schiedspersonen bei der Verfahrensbearbeitung in einen effektiven Austausch treten und die Verhandlungsführung praktikabler gestalten, was zu einer Stärkung der Schiedsstellen führen kann. Mit der Kollegialbesetzung der Schiedsstellen und den weiteren im Gesetzentwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen sollen Verbesserungen geschaffen werden, insbesondere mit Blick auf die Rahmenbedingungen für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten vor den Schieds- und Schlichtungsstellen.
Die Schieds- und Schlichtungsstellen sind insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wie Zahlungs- und Schmerzensgeldansprüche, Ehrverletzungen oder nachbarrechtliche Belange zuständig. Unter anderem bei Nachbarschaftsstreitigkeiten ist es für die Zulässigkeit der Klage vor einem Zivilgericht erforderlich, dass zunächst ein Verfahren vor der Schieds- oder Schlichtungsstelle stattgefunden hat. Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die jeweilige Streitigkeit und versucht, mit ihnen zusammen eine einvernehmliche Beilegung des Konfliktes zu erreichen. Der geschlossene Vergleich kann anschließend auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Schieds- und Schlichtungsstellen sind bei den Kommunen, Notaren und ausgewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eingerichtet.
Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren: https://lsaurl.de/LHO8bP
—–
Quelle: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt am 30. September 2025
Foto: Franziska Weidinger © MJ LSA/Fotoatelier Mentzel