VdK: Kosten fĂŒr Begleitung im Krankenhaus erstatten

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  • VdK-PrĂ€sidentin: Personengruppe ist zu eng gefasst
  • Auch Eltern kranker Kinder berĂŒcksichtigen

Am 1. November tritt die neue Krankenhausbegleitungs-Regelung in Kraft, fĂŒr die sich der VdK stark gemacht hat. Ab diesem Tag haben Begleitpersonen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie einen Menschen mit Behinderung ins Krankenhaus begleiten mĂŒssen. Dazu erklĂ€rt VdK-PrĂ€sidentin Verena Bentele (Foto):

„Der Krankengeldanspruch an sich ist gut, aber der Personenkreis ist zu eng gefasst. Krankengeld gibt es nur fĂŒr die Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten, die Eingliederungshilfe beziehen. KĂŒnftig muss auch die Assistenz fĂŒr pflegebedĂŒrftige Menschen zum Beispiel mit Demenz mit aufgenommen werden. Gerade diese Gruppe ist aufgrund ihrer verschiedenen EinschrĂ€nkungen auf eine Begleitung angewiesen, um ĂŒberhaupt behandelt werden zu können.

Eltern nichtbehinderter Kinder umfasst die Regelung nicht. Viele Krankenkassen zahlen den bisherigen Verdienstausfall nicht mehr weiter. Dann kommt nur noch das Kinderkrankengeld in Frage. Doch das ist schnell ausgeschöpft. Vor allem, wenn Kinder lĂ€nger und wiederholt zur stationĂ€ren Behandlung begleitet werden mĂŒssen. FĂŒr viele Eltern kommt neben der Sorge um das Kind dann die finanzielle Belastung hinzu. Aus der neuen Bestimmung zu Begleitung im Krankenhaus können sie keinen Erstattungsanspruch fĂŒr ihren Verdienstausfall herleiten. Deshalb muss Gesundheitsminister Karl Lauterbach dringend einen gesetzlichen Erstattungsanspruch im Sozialgesetzbuch V schaffen. Hier dĂŒrfen die Eltern nicht allein gelassen werden. Sie haben es nicht in der Hand, wie oft und lange ihre Kinder krank sind.“

Foto: VdK-PrÀsidentin Verena Bentele © VdK / Susie Knoll