Sachsen-Anhalt: Rund 9700 Abmeldungen von Amts wegen bei FortzĂŒgen ins Ausland

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Statistisches Landesamt. 2020 gab es in Sachsen-Anhalt insgesamt 22 328 ZuzĂŒge aus dem Ausland. 17 870 Personen zogen ins Ausland fort. Unter diesen wurden insgesamt 9 678 FortzĂŒge gezĂ€hlt, die durch eine Abmeldung von Amts wegen zustande kamen. Das waren mit 54 % mehr als die HĂ€lfte aller FortzĂŒge ins Ausland. Bei den ZuzĂŒgen aus dem Ausland gab es nur 124 Anmeldungen von Amts wegen (1 %).

Abmeldungen von Amts wegen betrafen hĂ€ufiger MĂ€nner als Frauen. Unter den MĂ€nnern wurden 57 % aller FortzĂŒge ins Ausland durch die Meldebehörden eingetragen (Frauen 47 %). Die Anteile waren unter deutschen MĂ€nnern (mit 65 %) und Frauen (56 %) höher als unter nichtdeutschen MĂ€nnern (55 %) und Frauen (43 %).

Die grĂ¶ĂŸten Gruppen nichtdeutscher Bevölkerung in Sachsen-Anhalt stammten 2020 aus Syrien, Polen und RumĂ€nien. Unter den Syrerinnen und Syrern lag der Anteil von Abmeldungen von Amts wegen an den FortzĂŒgen ins Ausland bei insgesamt 88 %. Unter den Polinnen und Polen waren es nur 28 %, unter den RumĂ€ninnen und RumĂ€nen 59 %. Vergleichsweise niedrig war hingegen der Anteil unter den Österreicherinnen und Österreichern (12 %). Hohe Anteile der Abmeldungen von Amts wegen waren fĂŒr Staatsangehörige afrikanischer und asiatischer Staaten zu verzeichnen (durchschnittlich 88 % respektive 66 %).

Insbesondere unter jĂŒngeren Personen war der Anteil der Abmeldung von Amts wegen an allen FortzĂŒgen ins Ausland hoch. So wurden in der Altersgruppe der bis unter 16-JĂ€hrigen mit 65 % fast 2/3 der FortzĂŒge ins Ausland durch die Meldebehörden eingetragen.

UmzĂŒge werden von den kommunalen Meldebehörden erfasst und an die Statistischen LandesĂ€mter zur Bilanzierung ĂŒbermittelt. Sie basieren auf den An- und Abmeldungen von Wohnsitzen durch die Umziehenden. Laut Bundesmeldegesetz (BMG) besteht fĂŒr zuziehende Personen innerhalb von 2 Wochen eine Meldepflicht bei der zustĂ€ndigen Behörde des Zuzugsortes. FĂŒr einen Fortzug ins Ausland gilt ebenfalls die Abmeldeverpflichtung binnen 2 Wochen bei der Fortzugsgemeinde.

FĂŒr Personen im Alter bis unter 16 Jahren sind die Wohnungsinhaber, zumeist die Sorgeberechtigten, meldepflichtig. In FĂ€llen, in denen die An- oder Abmeldung nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ durchgefĂŒhrt wurde, erfolgt diese nach Recherchen durch die Meldebehörden von Amts wegen. Bleibt das Zielgebiet unbekannt, wird der Fortzug der Außenwanderung zugerechnet und eine Abwanderung ins Ausland unterstellt. Bei der Abmeldung mit unbekanntem Ziel von auslĂ€ndischen Personen wird außer bei Schutzsuchenden davon ausgegangen, dass der Zuzugsort im Land der Staatsangehörigkeit liegt.

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