Polizeirevier Harz: Aktuelle Polizeimeldungen

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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen; Erpressung

Quedlinburg – Am 28.04.2024, 17:30 Uhr erstattete ein 24-JĂ€hriger Anzeige im Revierkommissariat Quedlinburg wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen sowie Erpressung. Der Betroffene wurde Opfer von Sextortion (sexueller Erpressung). Über eine Internetplattform wurde Kontakt zum Betroffenen hergestellt, nach einer kurzen Kennenlernphase wechselte man in einen Videochat, bei welchem der Betroffene aufgefordert wurde sich auszuziehen. Anschließend wurde damit gedroht, die heimlich mitgeschnittenen Videos zu veröffentlichen.

Betroffene werden meistens dazu erpresst weitere Handlungen auf sexueller Grundlage an sich vorzunehmen oder sie werden aufgefordert Geld zu zahlen.

Die Polizei warnt vor derartigen Betrugsmaschen und rĂ€t, keinesfalls Zahlungen zu leisten! Zudem sollten Sie nicht vorschnell in einen Videochat wechseln und keinen EntblĂ¶ĂŸungen oder intimen Handlungen im Chat zustimmen, wenn Sie die Person erst seit Kurzem kennen.

Weitere Informationen und Verhaltenshinweise finden Sie unter https://www.polizei-beratung.de

Symbolfoto © Canva / Text: Polizeirevier Harz

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Fahren ohne Fahrerlaubnis

Harsleben – Am 28.04.2024 gegen 12:45 Uhr kontrollierten Polizeibeamte einen Personenkraftwagen auf dem Land- und Forstwirtschaftlichen Weg zwischen Harsleben und Halberstadt Osttangente auf Höhe der „Blauen BrĂŒcke“. Das Befahren ist mittels Verkehrszeichen 260 untersagt.

Am Steuer des Kraftfahrzeuges saß ein 17-JĂ€hriger ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Als Beifahrer wurde der 57-JĂ€hrige Halter des Kraftfahrzeuges identifiziert.

Durch die angetroffenen Personen wurde angegeben fĂŒr den Erwerb der Fahrerlaubnis ĂŒben zu wollen.

Gegen beide Personen wurde ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 21 Abs.1 Nr. 2 eingeleitet. Denn auch der Halter eines Kraftfahrzeuges macht sich strafbar, wenn er wissentlich einer Person ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug zur Benutzung ĂŒberlĂ€sst.