Oberverwaltungsgericht: Keine Entziehung der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der Partei AfD

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Magdeburg. Mit Beschluss vom 24. April 2023 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Mitgliedschaft in der Partei „Alternative fĂŒr Deutschland“ (AfD) nicht die waffenrechtliche UnzuverlĂ€ssigkeit zur Folge hat. Damit wurde die vorausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestĂ€tigt.

Der Antragsteller, ein Mitglied der Partei AfD, wandte sich im Wege des vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes insbesondere gegen die Entziehung der Waffenbesitzkarte durch die untere Waffenbehörde. Die Behörde begrĂŒndete den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis damit, dass der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlĂ€ssig anzusehen sei. Es lĂ€gen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafĂŒr vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Da er Mitglied dieser Vereinigung sei und diese zudem unterstĂŒtze, erfĂŒlle er den Tatbestand der sog. RegelunzuverlĂ€ssigkeit. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der unteren Waffenbehörde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur BegrĂŒndung hat das Oberverwaltungsgericht ausgefĂŒhrt, eine waffenrechtliche UnzuverlĂ€ssigkeit des Antragstellers als Mitglied der Partei „Alternative fĂŒr Deutschland“ (AfD), des AfD-Kreisvorstands sowie der AfD-Fraktion im Stadtrat folge jedenfalls derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch die Landesverfassungsschutzbehörde berechtige nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen mĂŒssen, bestimme sich anhand des Waffengesetzes und nicht nach den Verfassungsschutzgesetzen. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setze voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen mĂŒsse.

Der tatsachenbegrĂŒndete Verdacht beziehe sich im Zusammenhang mit der hier streitentscheidenden Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa-cc verfolge oder verfolgt habe. Folglich genĂŒge es danach vorliegend gerade nicht, dass (nur) Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge oder verfolgt habe.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskrÀftig.

§ 5 Waffengesetz (Waffg) lautet (auszugsweise):

(2) Die erforderliche ZuverlÀssigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
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  1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fĂŒnf Jahren
    a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
    aa) gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung gerichtet sind,
    bb) gegen den Gedanken der VölkerverstÀndigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
    cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswÀrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefÀhrden,
    b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
    c) eine solche Vereinigung unterstĂŒtzt haben,
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23
VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 1 B 212/22 MD

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