Halle/S (ots) – Am Freitag, den 21. Januar 2022 sprach gegen 20:00 Uhr eine sich im Dienst befindliche Zugbegleiterin eine Streife der Bundespolizei am Hallenser Hauptbahnhof, Bahnsteig 6/7 an und bat um UnterstĂŒtzung. Nach ihren Angaben weigerte sich eine mĂ€nnliche Person in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Reisende verhielt sich unflĂ€tig, wirkte stark alkoholisiert und belĂ€stigte mit seinem lautstarken Verhalten andere Mitreisende. Der 28-JĂ€hrige reiste zusammen mit drei weiteren MĂ€nnern im Alter von 23, 24 und 30 Jahren.
Die vor Ort befindliche Streife nahm sich den Sachverhalt unverzĂŒglich an und stellte jenes Quartett im Zug fest. Mehrmalige Aufforderungen den Zug zu verlassen, ignorierte der 28-JĂ€hrige vehement. Seine Begleiter entschieden, den Zug zusammen zu verlassen. Zudem versuchten sie den 28-JĂ€hrige zu beruhigen, was ihnen kurzzeitig auch gelang, so dass er den Zug ebenfalls verlieĂ. Nach der Kontrolle der IdentitĂ€tspapiere wurden die MĂ€nner auf dem Bahnsteig aus der polizeilichen MaĂnahme entlassen. In der Zwischenzeit hatte der relevante Zug den Hauptbahnhof verlassen.
Als der 28-JĂ€hrige dies realisierte, spitze sich sein ohnehin aggressives Verhalten nochmals zu. Er beleidigte einen eingesetzten Beamten wiederholt mit ehrverletzenden Worten und spuckte ihm ins Gesicht. Der 28-jĂ€hrige Deutsche wurde zu Boden gebracht und widersetzte sich der polizeilichen MaĂnahme durch aktives Sperren. Daraufhin musste er gefesselt und zum Bundespolizeirevier am Hallenser Hauptbahnhof verbracht werden.
Auf der Dienstelle lehnte er einen freiwilligen Atemalkoholtest vehement ab und verhielt sich weiterhin laut und aggressiv. Eine RĂŒcksprache bei dem zustĂ€ndigen Bereitschaftsstaatsanwalt ergab die Anordnung der Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes. Diese wurde in einem umliegenden Krankenhaus durchgefĂŒhrt. Nach Abschluss der MaĂnahmen konnte der 28-JĂ€hrige die Dienststelle wieder verlassen. Er erhĂ€lt Strafanzeigen wegen Beleidigung, tĂ€tlichen Angriffs und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung.