Von Januar 2022 an gelten strengere Anforderungen an die Hundehaltung

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Magdeburg/ST: Eine Vielzahl von Tierschutzanzeigen bei Sachsen-Anhalts VeterinĂ€rĂ€mtern betrifft die tiergerechte Haltung von Hunden. Der Tierschutzbeauftragte des Landes, Dr. Marco König, macht daher auf strengere tierschutzrechtliche Anforderungen an die Hundehaltung aufmerksam, die mit der Veröffentlichung einer Änderungsverordnung am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden. Danach mĂŒssen Hunde ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers bekommen.

„In AbhĂ€ngigkeit vom Alter und dem körperlichen Zustand des Hundes sollte das zumindest zweimaliger tĂ€glicher Auslauf mit einer Gesamtdauer von einer Stunde sein, gerne auch mehr“, verdeutlicht König. Hunden ist außerdem tĂ€glich Umgang mit Betreuungspersonen und regelmĂ€ĂŸiger Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen. Eine Hundehaltung in Zwingern, GebĂ€uden oder KleingĂ€rten, bei denen die Hundehalter nur zum FĂŒttern und Versorgen vorbeikommen, ist damit eindeutig rechtswidrig. FĂŒr Welpen bis zum Alter von zwanzig Wochen ist die Zeitdauer des Umganges mit mindestens vier Stunden tĂ€glich sogar noch exakter vorgeschrieben.

Werden Hunde in RĂ€umen, die nicht gleichzeitig dem Aufenthalt von Menschen dienen, gehalten – also zum Beispiel in Schuppen, Garagen, Lagerhallen und Ă€hnlichem – muss fĂŒr die Hunde ein freier Blick aus dem GebĂ€ude heraus gewĂ€hrleistet sein. Jedem Hund, der im Freien gehalten wird, ist nach wie vor eine SchutzhĂŒtte aus wĂ€rmedĂ€mmendem Material zur VerfĂŒgung zu stellen. Sie muss nun so bemessen sein, dass der Hund sich darin ausgestreckt hinlegen kann. Außerhalb der HĂŒtte muss dem Hund ein witterungsgeschĂŒtzter, also mindestens ĂŒberdachter, schattiger und wĂ€rmegedĂ€mmter Liegeplatz zur VerfĂŒgung stehen, auf dem der Hund ausgestreckt in Seitenlage liegen kann.

Nach Ansicht des Tierschutzbeauftragten ist lĂ€ngst ĂŒberfĂ€llig, dass nunmehr fĂŒr die Ausbildung und Erziehung von Hunden StachelhalsbĂ€nder und andere fĂŒr Hunde schmerzhafte Mittel verboten sind. Vom 1. Januar 2023 an ist dann jegliche Anbindehaltung von Hunden – auch die an sehr langen Leinen oder so genannten Laufleinen – verboten. Ausnahmen hiervon gibt es nur fĂŒr ausgebildete Hunde wĂ€hrend ihrer TĂ€tigkeit.

Weitere Regelungen ab 2023 betreffen die Zucht von Hunden:

· HĂŒndinnen ist bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste zur VerfĂŒgung zu stellen, in der fĂŒr die Welpen eine Mindesttemperatur von 18 Grad Celsius zu gewĂ€hrleisten ist. Eine Betreuungsperson darf höchstens drei HĂŒndinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

· Welpen, die in RÀumen gehalten werden, ist tÀglicher Auslauf im Freien zu gewÀhren.

„Diese Vorschriften sollen insbesondere die gewerbsmĂ€ĂŸige Zucht mit mehreren HĂŒndinnen zu Erwerbszwecken reglementieren“, erlĂ€utert der Tierschutzbeauftragte. „Auch hier darf nicht aus KostengrĂŒnden auf eine tiergerechte Haltung und Betreuung verzichtet werden, wie es leider noch sehr hĂ€ufig der Fall ist.“

Als sehr wichtigen Schritt zur EindĂ€mmung von tierschutzwidrigen Amputationen und Qualzuchten sieht König die Vorschriften zum Ausstellungsverbot an. Danach ist es kĂŒnftig untersagt, Hunde auszustellen, bei denen Ruten oder Ohren tierschutzwidrig kupiert sind oder die mit so genannten vererbbaren Defektmerkmalen behaftet sind. Zu letzteren zĂ€hlen laut Tierschutzbeauftragtem insbesondere Hunde mit angezĂŒchteter Kurzköpfigkeit, Haarlosigkeit oder bestimmten Fellfarben, weil diese im Erbgang sehr hĂ€ufig mit FunktionsausfĂ€llen von Körperteilen oder Organen verknĂŒpft sind.

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