Integrationsbeauftragte Möbbeck begrüßt Rechtskreiswechsel für Geflüchtete aus der Ukraine

Veröffentlicht in: Sachsen-Anhalt | 0

Magdeburg. Die Jobcenter sind künftig zentrale Anlaufstelle für Geflüchtete aus der Ukraine. Hintergrund ist ein Gesetz des Bundes, wonach Menschen aus der Ukraine ab dem 01.06.2022 einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben. Weiterhin erhalten Geflüchtete aus der Ukraine auch Zugang zu Krankenversicherung, Kindergeld, BaFöG etc.

Arbeitsstaatssekretärin Susi Möbbeck (Foto), Integrationsbeauftragte der Landesregierung, begrüßt den Übergang vom Asylbewerberleistungsgesetz zum SGB II: „Der Bund setzt mit den Änderungen ein deutliches Zeichen der Solidarität. Der lückenlose Übergang ebnet den Weg zur Sicherung des Lebensunterhalts und bestmöglichen Integration. Die Arbeitsverwaltung ist dank ihrer Expertise gut aufgestellt, um die Herausforderungen zu meistern.“

Susi Möbbeck: „Geflüchtete aus der Ukraine haben gute Chancen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Jobcenter sind idealer Ansprechpartner, um die Arbeitsmarktintegration zu unterstützen.“

Angesichts der hohen Antragszahlen sei nicht auszuschließen, dass es am Anfang an mancher Stelle ruckelt: „Jobcenter und Migrationsberatungsstellen stehen den Geflüchteten jedoch kompetent zur Seite“, so Möbbeck. Zugleich hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung eine Checkliste für den gelingenden Rechtskreiswechsel entwickelt, deren ukrainische und russische Übersetzung in Kürze auch auf dem Integrationsportal des Landes Sachsen-Anhalt zu finden sein wird.

Praktische Hinweise zum Rechtskreiswechsel:

Anspruch auf SGB II-Leistungen haben Geflüchtete aus der Ukraine, die einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben und im Ausländerzentralregister erfasst wurden. Geflüchtete aus der Ukraine, die zuvor Asylbewerberleistungen bezogen haben, müssen keinen erneuten Antrag beim Jobcenter stellen. Die Antragstellung erfolgt automatisch. Haben Geflüchtete bisher keine Asylbewerberleistungen erhalten, so ist ein gesonderter Antrag beim zuständigen Jobcenter erforderlich, um dort Leistungen zu beziehen.

Die Asylbewerberleistungsbehörden unterstützen Geflüchtete aus der Ukraine so lange weiter, bis das Jobcenter die Zahlung aufnimmt. Es drohen somit keine Versorgungslücken. Zwischen beiden Behörden ist geregelt, dass das Jobcenter die durch die Asylbewerberleistungsbehörden ausgezahlten Mittel erstattet.

Foto (c) BD-LPSA