Hauptzollamt Magdeburg: Zoll deckt Schwarzarbeit und illegale BeschÀftigung in Bernburg auf

Veröffentlicht in: Sachsen-Anhalt | 0

Magdeburg / Bernburg (ots) – Bei PrĂŒfmaßnahmen nach dem SchwarzarbeitsbekĂ€mpfungsgesetz (SchwarzArbG) wurden am 30. August 2022 mehrere GeschĂ€fte im Salzlandkreis kontrolliert. Hierbei stellten die BeschĂ€ftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Magdeburg des Hauptzollamtes Magdeburg mehrere VerstĂ¶ĂŸe fest.

So wurden in einem Bernburger Nagelstudio drei weibliche vietnamesische Staatsangehörige ohne erforderlichen Aufenthaltstitel arbeitend festgestellt. Eine der angetroffenen Personen versuchte die Beamten durch Vorlage eines deutschen Personalausweises einer anderen vietnamesisch- stĂ€mmigen Deutschen ĂŒber ihre wahre IdentitĂ€t zu tĂ€uschen.

Gegen die vietnamesischen Staatsangehörigen wurden Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs.1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Ordnungswidrigkeitenverfahren i.S.d. § 404 Abs.2 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingeleitet. Gegen eine Person wurde zudem ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet.

Ebenfalls in Bernburg wurde auch eine Sushibar geprĂŒft. Hierbei wurde in der KĂŒche ein vietnamesischer Staatsangehöriger arbeitend angetroffen. Auch in diesem Fall verfĂŒgte der Arbeitnehmer nicht ĂŒber einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Es wurde hier ebenfalls ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs.1 Nr. 2 AufenthG und Ordnungswidrigkeitenverfahren i.S.d. § 404 Abs.2 Nr. 4 SGB III eingeleitet.

Gegen die jeweiligen Arbeitgeber wurden Strafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt sowie Bußgeldverfahren nach § 404 SGB III wegen des Verdachts der BeschĂ€ftigung der Vietnamesen ohne Erlaubnis eingeleitet.

Die eingeleiteten Strafverfahren nach § 95 AufenthG können eine Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 404 SGB III können eine Geldbuße bis zu 500.000 EURO zur Folge haben. Das StGB sieht fĂŒr die missbrĂ€uchliche Verwendung von Ausweispapieren ebenfalls eine Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Die Ermittlungen zum weiteren Tathergang sowie Tatumfang dauern noch an.

Symbolbild Zollkontrolle / Zoll