AvD: FĂŒr einen Vatertag ohne Reue

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  • Keine RegressansprĂŒche bei Fahrten auf offenen Traktor-AnhĂ€ngern
  • Alkoholfahrten können auch fĂŒr Radfahrer Konsequenzen haben
  • Beste Strategie: Auto stehen lassen und abholen lassen oder Taxi nutzen

Offiziell gibt es den Vatertag ĂŒberhaupt nicht. Denn am sechsten Donnerstag nach Ostern feiern die Christen weltweit Christi Himmelfahrt. Seit 1934 ist dieser Tag – in diesem Jahr der 26. Mai – gesetzlicher Feiertag, wie auch in vielen anderen LĂ€ndern Europas. Doch vor allem im deutschsprachigen Raum unseres Kontinents hat sich seit Ende des 19. Jahrhunderts das weltliche Brauchtum dieses arbeitsfreien Feiertags bemĂ€chtigt und ihn als Vatertag – in einigen Regionen auch Herrentag oder MĂ€nnertag – tituliert.

Bei nicht wenigen MĂ€nnern steht an diesem Tag die traditionelle „Herrentagspartie“ auf dem Programm. Teils mit Bollerwagen, teils mit von Pferden oder Traktoren gezogenen AnhĂ€ngern gehen die MĂ€nner im Kreise ihrer Freunde auf Tour.

Völlig ungeeignet: Bierbank-Garnituren zum Personentransport auf AnhÀngern

Am Vatertag sind insbesondere in lĂ€ndlichen Gegenden immer wieder Ausflugsgruppen auf AnhĂ€ngern, hĂ€ufig versehen mit Tischen und BĂ€nken und von Traktoren gezogen, ein gelĂ€ufiges Bild. Doch das Gefahrenpotenzial dieser urigen Fortbewegung ist erheblich. RegelmĂ€ĂŸig kommt es dabei zu UnfĂ€llen. Nicht nur, weil die Wirkung von Wein, Bier und Schnaps die Feiernden jede Vorsicht vergessen lassen. Auch weil die nur locker auf der LadeflĂ€che des HĂ€ngers stehenden Sitzgelegenheiten bei Bodenwellen, Schlaglöchern und in Kurven keinen sicheren Stand bieten. FĂ€llt eine Bierbank mitsamt der auf ihr Sitzenden um, kann auch die niedrige Ladebordwand des AnhĂ€ngers einen Absturz auf die Straße kaum noch verhindern.

Wer vom HĂ€nger fĂ€llt, hat zumeist keine HaftungsansprĂŒche

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) macht darauf aufmerksam, dass der Personentransport auf AnhĂ€ngern nach § 21 Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten ist. Die StVO lĂ€sst nur wenige Ausnahmen zu, wie etwa offizielle FestumzĂŒge im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. FĂŒr den Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum ist somit zwingend eine Sondergenehmigung erforderlich, die vor der Fahrt beantragt werden muss. Es ist allerdings gĂ€ngige Praxis der Behörden, diese fĂŒr Privatfahrten wegen erheblichen Risikos von PersonenschĂ€den nicht zu erteilen.

Diese Rechtslage hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit nach UnfĂ€llen. Denn Fahrer und Halter derartiger Gespanne haften nicht automatisch, wenn durch unvorsichtige Fahrweise ein HĂ€nger umkippt und transportierte Personen verletzt werden. Wird die Fahrt aus GefĂ€lligkeit fĂŒr die Feiernden unternommen, nehmen Gerichte einen sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss bei einfachen, fahrlĂ€ssigen Fahrfehlern eines nĂŒchternen Fahrers an. Siehe dazu das Urteil des OLG Frankfurt am Main, U. v. 21.06.2005 – 14 U 120/04.

Alkoholfahrten sind strafbar

Bei einem Vatertagsausflug im GepĂ€ck fast immer mit dabei: reichlich Bier, Wein und Hochprozentiges, sodass mit der Stimmung auch der Blutalkoholspiegel steigt. Wer am Ende einer solchen Tour das Auto fĂŒr den Heimweg nutzt, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern gefĂ€hrdet auch sich und andere.

Der AvD erinnert an dieser Stelle erneut an die bekannte rechtliche Situation: Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille. FĂŒr FahranfĂ€nger, Fahrer unter 21 Jahren sowie Linienbus-, Taxi- und Gefahrgutfahrer gilt sogar die Null-Promille-Grenze. Ein Verstoß wird mit Geldbußen geahndet; beim ersten Verstoß werden 500 Euro fĂ€llig und zwei Punkte in Flensburg eingetragen. Besteht bereits ein Eintrag, verdoppelt sich die Summe und der Betroffene muss zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Eine Alkoholfahrt kann allerdings schnell zur Straftat werden, wenn Fahrfehler oder andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten oder zu einem Unfall fĂŒhren. Dann kann bereits ab 0,3 Promille der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erfĂŒllt sein.

Fahrrad schĂŒtzt vor Strafe nicht

VernĂŒnftigerweise ist die ĂŒberwiegende Mehrheit der Teilnehmer an Vatertagstouren so verantwortungsbewusst, das Auto stehen zu lassen und sich bei Bedarf eine andere Fahrgelegenheit fĂŒr den Weg nach Hause zu organisieren. Doch Vorsicht, auch das FĂŒhren eines Fahrrades unter Alkoholeinflusses kann strafbar sein. Ist der Radfahrer nicht mehr in der Lage, das Rad sicher zu fĂŒhren, gilt das Fahren im öffentlichen Verkehrsraum als strafbare Handlung. Dabei ist es unerheblich, ob der Radfahrer auf der Straße, auf einem Radweg oder auf einem Gehweg unterwegs war. LĂ€sst sich ein Alkoholwert von 1,6 Promille oder mehr im Blut nachweisen, geht die herrschende Rechtsprechung von der unwiderleglich absoluten FahruntĂŒchtigkeit des Beschuldigten aus. Dann drohen eine Geldstrafe zumeist in Höhe eines Nettomonatsgehalts und Inhabern einer Fahrerlaubnis zusĂ€tzlich ein Fahrverbot sowie die Eintragung von drei Punkten im Flensburger Zentralregister.

Der AvD rĂ€t dringend dazu, sich am Ende der Vatertagsfeier entweder von einer nĂŒchternen Person abholen zu lassen oder fĂŒr den Heimweg ein Taxi zu nutzen. So lĂ€sst sich wirksam der Katerstimmung wegen einer vermeidbaren Anzeige oder gar eines Unfalls vorbeugen und der harmonische Ausklang der Herrenpartie ist sichergestellt.

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