Jagd auf Bettwanzen: Mieter und Vermieter stritten um die Beseitigung

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Wenn beim Befall einer Wohnung durch Bettwanzen eine Selbstverursachung durch den Mieter nicht nachgewiesen werden kann, dann ist der Vermieter fĂŒr die Beseitigung verantwortlich. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden.

(Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1888/21)

Der Fall: In einer Mietwohnung trat ein massiver Bettwanzenbefall auf. Es gab deutliche Hinweise darauf, dass die Bewohnerin diese Insekten ĂŒber Besuche bei einem im selben Haus wohnenden betagten Mieter bei sich eingeschleppt hatte. Der Vermieter erklĂ€rte sich bereit, gegen die Bettwanzenplage einzuschreiten, stellte aber Bedingungen – unter anderem, dass sich die Betroffene wĂ€hrend der Arbeiten auf eigene Kosten eine Ersatzwohnung besorge.

Das Urteil: „SchĂ€dlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsache dar, den grundsĂ€tzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den SchĂ€dlingsbefall verursacht hat.“ So hieß es im Urteil des Amtsgerichts. Der Besuch bei Hausnachbarn zĂ€hle zum normalen, ĂŒblichen Verhalten. Die DurchfĂŒhrung der Arbeiten dĂŒrfe deswegen nicht von Vorbedingungen wie der Finanzierung einer Ersatzwohnung abhĂ€ngig gemacht werden. Das zĂ€hle nĂ€mlich zum Aufgabenbereich des Vermieters.

Text/Foto: LBS