Corona-SpaziergÀnge: Das ist zu beachten

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Alle Menschen in Deutschland haben das Recht ihre Meinung öffentlich kundzutun. Verabreden sich mehrere Personen zu einem „Corona-Spaziergang“ mĂŒssen sie diese den Behörden im Voraus melden und fĂŒr eine friedliche Demo sorgen.

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. So steht es im Grundgesetz (Art. 8 GG).

FĂŒr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht allerdings eingeschrĂ€nkt werden. NĂ€heres regelt das Versammlungsgesetz (VersammlG).

Was ist eine Versammlung (Demonstration)

Als Versammlung gilt im Allgemeinen eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die sich gemeinschaftlich öffentlich Ă€ußern wollen, zum Beispiel in dem sie ĂŒber das Internet verabreden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu treffen. Dies gilt beispielsweise auch fĂŒr die sogenannten „Corona-SpaziergĂ€nge“.

Versammlungen mĂŒssen angemeldet werden

Veranstalter einer Versammlung (Demonstration) unter freiem Himmel mĂŒssen diese im Voraus bei der Versammlungsbehörde anmelden, damit die Behörden Zeit haben, sich auf das Demonstrationsgeschehen vorzubereiten. Die Polizei muss beispielsweise den Verkehr entsprechend regeln beziehungsweise eventuell Maßnahmen ergreifen, um die Versammlung vor Gegendemonstranten zu schĂŒtzen (Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit).

Ausgenommen von dieser Pflicht sind Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden. Dies gilt nicht fĂŒr sogenannte „Corona-SpaziergĂ€nge“ zu denen sich die Teilnehmenden im Voraus verabreden.

Was als Teilnehmender einer Demonstration zu beachten ist

Teilnehmende einer Versammlung/ Demonstration mĂŒssen sich friedlich verhalten und den Anweisungen der Versammlungsleitung und ggf. der Polizei Folge leisten.

Zudem gilt es zusÀtzlich Vorgaben zu beachten, die am Anfang der Versammlung bekannt gegeben werden. Dies kann z.B. die Maskentragepflicht (derzeit hÀufig FFP2-Maske) oder das Einhalten von AbstÀnden zu anderen Versammlungsteilnehmenden sein.

VerstĂ¶ĂŸe gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG).

Ist die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefÀhrdet, kann eine Versammlung vor ihrem Beginn auch verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden (§ 15 VersammlG).

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