Hinweisgeberschutzgesetz kann in Kraft treten

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Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte tags zuvor den Kompromissvorschlag bestĂ€tigt und seinen ursprĂŒnglichen Beschluss entsprechend verĂ€ndert.

Umsetzung von EU-Recht

Das „Gesetz fĂŒr einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die VerstĂ¶ĂŸe gegen das Unionsrecht melden“ dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wĂ€re.

Es regelt den Umgang mit Meldungen zu BetrĂŒgereien, Korruption und anderen MissstĂ€nden in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von BeschĂ€ftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Interne und externe Meldestellen

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern mĂŒssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. ZusĂ€tzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt fĂŒr Justiz errichten. Die LĂ€nder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder fĂŒr interne noch fĂŒr externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem BundesprĂ€sidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkĂŒndet werden. Es soll zum weit ĂŒberwiegenden Teil einen Monat nach der VerkĂŒndung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

Plenarsitzung des Bundesrates am 12.05.2023

Text/Foto: Bundesrat