Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 15. Dezember 2023 auch der Bundesrat das Gesetz zum Nachtragshaushalt 2023 gebilligt, ebenso die beiden flankierenden Haushaltsfinanzierungsgesetze fĂŒr 2023 und 2024. Sie können nach Unterzeichnung durch den BundesprĂ€sidenten im Bundesgesetzblatt verkĂŒndet werden und wie geplant in Kraft treten.
Reaktion auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Nachtragshaushaltsgesetz reagiert auf die vom Bundesverfassungsgericht am 15. November 2023 festgestellte Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushalts 2021 und die entsprechenden Auswirkungen auf den laufenden Bundesetat 2023. Es ĂŒbertrĂ€gt die höchstrichterlichen MaĂstĂ€be auf den aktuellen Haushalt sowie die WirtschaftsplĂ€ne verschiedener Sondervermögen.
Absicherung fĂŒr UnterstĂŒtzungsmaĂnahmen
Unter anderem sichert das Gesetz die Finanzierung der Strom- und Gaspreisbremse sowie die HĂ€rtefallregelungen fĂŒr kleine und mittlere Unternehmen, soziale TrĂ€ger und kulturelle Einrichtungen ab, die bisher im Sondervermögen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Teilbereich Energie enthalten waren. Diese MaĂnahmen werden im Jahr 2023 durch Kreditaufnahme des Bundes finanziert. Möglich ist dies, weil der Bundestag die haushaltsrechtliche Notlage erklĂ€rt hat, die eine Ausnahme von der grundgesetzlichen Schuldenbremse ermöglicht.
Entsprechende Ănderungen sieht das Gesetz auch im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds und des Sondervermögens Aufbauhilfe 2021 zur UnterstĂŒtzung der von der damaligen Flutkatastrophe Betroffenen vor.
Inkrafttreten
Das Nachtragsgesetz tritt rĂŒckwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft, das begleitende Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 ĂŒberwiegend am Tag nach der VerkĂŒndung im Bundesgesetzblatt, das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 in weiten Teilen zum 1. Januar 2024.
Plenarsitzung des Bundesrates am 15.12.2023
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