Finanzierung des Corona-Sondervermögens: Landesregierung bereitet Nachtragshaushalt 2023 vor

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Magdeburg. Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes aus drei GrĂŒnden fĂŒr verfassungswidrig und nichtig erklĂ€rt. Eine eingehende PrĂŒfung des Urteils durch das Ministerium der Finanzen des Landes hat gezeigt, dass sich Konsequenzen fĂŒr die Finanzierung des Sondervermögens Corona Sachsen-Anhalt ergeben und diese auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden muss.

FĂŒr das Haushaltsjahr 2023 soll daher ein Nachtragshaushalt aufgestellt und eine neue KreditermĂ€chtigung geschaffen werden, um die Ausgaben des Sondervermögens dieses Jahres zu finanzieren. Der Entwurf des Nachtragshaushalts 2023 soll am 5. Dezember 2023 vom Kabinett beschlossen und anschließend in den Landtag eingebracht werden. Das Gesetz mĂŒsste noch vor Ende des Jahres in Kraft treten.

Auch fĂŒr das Haushaltsjahr 2024 wird dem Landtag eine neue KreditermĂ€chtigung vorgeschlagen, um die Ausgaben des Sondervermögens zu finanzieren. Voraussetzung ist, dass vom Landtag – im Einklang mit den Regeln der Schuldenbremse – fĂŒr die Jahre 2023 und 2024 eine Notlage feststellt wird.

Die Gesamtverschuldung des Landes wird durch diese Maßnahmen nicht erhöht. Zwar wĂŒrden fĂŒr 2023 und 2024 neue KreditermĂ€chtigungen geschaffen, allerdings wird im Gegenzug der Notlagenkredit des Jahres 2021 in Höhe nicht in Anspruch genommener Mittel getilgt.

Zur BegrĂŒndung:

Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes unter anderem deswegen fĂŒr verfassungswidrig und nichtig erklĂ€rt, weil der Grundsatz der JĂ€hrlichkeit verletzt worden ist. Er gebietet, dass Notlagenkredite in einem Haushaltsjahr nur in der Höhe der notlagenbezogenen Ausgaben desselben Haushaltsjahres aufgenommen werden dĂŒrfen. Die zeitliche Entkopplung von Kreditaufnahme und tatsĂ€chlicher Ausgabenleistung ist nicht zulĂ€ssig.

Auch das Corona-Sondervermögen Sachsen-Anhalt wird mittels Krediten finanziert, die bereits 2021 aufgenommen und in einer RĂŒcklage angespart wurden. In diesem Punkt entspricht die Finanzierung des Corona-Sondervermögens Sachsen-Anhalt nicht den MaßstĂ€ben des Urteils und muss auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Das Instrument der Sondervermögen ist vom Bundesverfassungsgericht aber nicht grundsĂ€tzlich fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt worden.

Ministerium der Finanzen am 28. November 2023

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