Magdeburg. Das Kabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) beschlossen. Das Gesetz soll das Vollstreckungsverfahren für Kosten, die für eine Ersatzvornahme geltend gemacht werden, effektiver ausgestalten. Zum einen sollen die Kosten einer Ersatzvornahme, die Kommunen durch einen Leistungsbescheid festsetzen, künftig angemessen verzinst werden, wenn sie nicht fristgerecht gezahlt werden. Zum anderen sollen grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme als öffentliche Last definiert werden. Damit sollen die Zwangsvollstreckung in Grundstücke erleichtert und die Aussichten insbesondere der kommunalen Vollstreckungsbehörden verbessert werden, die entstandenen Kosten für Ersatzvornahmen zur Beseitigung einsturzgefährdeter baulicher Anlagen geltend zu machen.
Was bedeutet die Gesetzesänderung konkret? Ein Beispiel:
Wenn eine bauliche Anlage einsturzgefährdet ist und von ihr Gefahren ausgehen, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen kommunalen Bauaufsichtsbehörde den Eigentümer der baulichen Anlage aufzufordern, die von der baulichen Anlage ausgehenden Gefahren auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der Eigentürmer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde auf Kosten des Eigentümers ein geeignetes Unternehmen beauftragen, um nötige Sicherungsmaßnahmen bis hin zu einem Abriss der baulichen Anlage durchzuführen (Ersatzvornahme). Die mit der Ersatzvornahme verbunden Kosten werden von der kommunalen Bauaufsichtsbehörde in einem Leistungsbescheid festgesetzt. Die Kosten sollen mit der Gesetzesänderung zukünftig als öffentliche Last des Grundstücks gelten. Öffentliche Lasten bedürfen keiner ausdrücklichen Eintragung ins Grundbuch. Forderungen aus Ersatzvornahmen stehen damit anderen öffentlichen Grundstückslasten im Range gleich. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, sind die Aussichten wesentlich besser, dass auch die Kosten der Ersatzvornahme befriedigt werden können.
Innenministerin Dr. Tamara Zieschang (Foto): „Mit der Änderung des Gesetzes unterstützen wir Kommunen, wenn sie gegen Schrottimmobilien vorgehen müssen. Lässt ein Eigentürmer seine Immobilie über Jahre verkommen und gefährdet damit die öffentliche Sicherheit, muss der Eigentümer seiner Verantwortung nachkommen. Die Kommunen dürfen nicht auf den Kosten für Sicherungsmaßnahmen oder den Abriss sitzenbleiben.“
Der Gesetzentwurf soll nun in den Landtag eingebracht werden.
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Text/Foto: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2026
