Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sogenannten Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.
Gleichbleibendes Rentenniveau
Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 lag die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent. Diese Haltelinie wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert werden.
Mütterrente III
Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Erziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Ziel ist es, alle Mütter vollständig rentenrechtlich gleichzustellen. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.
Wegfall des Anschlussverbots
Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente (TOP 4c). Damit möchte die Bundesregierung Anreize schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. In Zukunft sollen sie befristet beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können, ohne dass dafür ein Sachgrund notwendig ist. Damit soll ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet werden.
Inkrafttreten
Der Bundespräsident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Weitere Gesetze aus dem Rentenpaket
Neben der Rentenstabilisierung und der Mütterrente gab der Bundesrat auch grünes Licht für das Gesetz zur Aktivrente (TOP 4c) und das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (TOP 4b), das die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern soll. Vorgesehen sind hier Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.
Plenarsitzung des Bundesrates am 19.12.2025
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