Reaktion auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Landesregierung beschließt Nachtragshaushalt 2023

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Magdeburg. Sachsen-Anhalts Kabinett hat den Entwurf fĂŒr den Nachtragshaushalt 2023 beschlossen. Der Nachtragshaushalt soll die Finanzierung des Sondervermögens Corona auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen. Das Land schafft damit vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (zum zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes) Rechtssicherheit fĂŒr die Fortsetzung der PandemiefolgenbekĂ€mpfung. Um die Ausgaben des Corona-Sondervermögens dieses Jahres in Höhe von 150 Millionen Euro finanzieren zu können, wird unter Nutzung der Ausnahmeregelung in der Schuldenbremse fĂŒr Notlagen eine neue KreditermĂ€chtigung geschaffen.

Der Gesetzentwurf wird in der Dezembersitzung des Landtags eingebracht, um dem Landtag die Möglichkeit zu geben, noch in diesem Haushaltsjahr 2023 darĂŒber in zweiter Lesung zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass vom Landtag – im Einklang mit den Regeln der Schuldenbremse – fĂŒr das Jahr 2023 eine Notlage feststellt wird.

Finanzminister Michael Richter (Foto): „Mit dem Nachtragshaushalt schaffen wir eine verfassungsrechtlich tragfĂ€hige Grundlage fĂŒr das Sondervermögen und geben eine klare Antwort: Der Maßnahmenkatalog des Sondervermögens kann weiter umgesetzt werden. Wichtig ist auch, dass die Gesamtverschuldung unseres Landes hierdurch nicht erhöht wird. Zwar wird 2023 eine neue KreditermĂ€chtigung geschaffen, da die Ausgaben im Sondervermögen nun nicht mehr aus kreditfinanzierten RĂŒcklagen gedeckt werden dĂŒrfen. Im Gegenzug werden aber diese RĂŒcklagen aufgelöst und zur Tilgung des Notlagenkredits, der bei Errichtung des Sondervermögens Corona im Jahr 2021 aufgenommen wurde, verwendet.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes fĂŒr verfassungswidrig und nichtig erklĂ€rt. Eine eingehende PrĂŒfung des Urteils durch das Ministerium der Finanzen des Landes hat gezeigt, dass sich Konsequenzen fĂŒr die Finanzierung des Sondervermögens Corona ergeben und diese auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden muss.

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes unter anderem deswegen fĂŒr verfassungswidrig und nichtig erklĂ€rt, weil der Grundsatz der JĂ€hrlichkeit verletzt worden ist. Er gebietet, dass Notlagenkredite in einem Haushaltsjahr nur in der Höhe der notlagenbezogenen Ausgaben desselben Haushaltsjahres aufgenommen werden dĂŒrfen. Die zeitliche Entkopplung von Kreditaufnahme und tatsĂ€chlicher Ausgabenleistung ist nicht zulĂ€ssig.

Auch das Corona-Sondervermögen Sachsen-Anhalt wird mit Krediten finanziert, die im Jahr 2021 in Höhe von 1,997 Milliarden Euro aufgenommen und in einer RĂŒcklage angespart wurden. In diesem Punkt entspricht die Finanzierung des Corona-Sondervermögens Sachsen-Anhalt nicht den MaßstĂ€ben des Urteils und muss auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Das Instrument der Sondervermögen ist vom Bundesverfassungsgericht aber nicht grundsĂ€tzlich fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt worden.

Text/Foto: Staatskanzlei und Ministerium fĂŒr Kultur am 05. Dezember 2023