Magdeburg/ST. Das Kabinett hat am Dienstag die Ă„nderung des AusfĂĽhrungsgesetzes zum Betreuungsgesetz beschlossen. Das Betreuungsrecht regelt die rechtlichen Hilfen fĂĽr Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung UnterstĂĽtzung benötigen. Sozialministerin Petra Grimm-Benne (Foto) sagte: „Die bundesgesetzliche Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bedeutet Verbesserungen fĂĽr Menschen mit UnterstĂĽtzungsbedarf und auch fĂĽr deren Betreuerinnen und Betreuer. Mit der Reform werden die Selbstbestimmung betreuter Menschen gestärkt und deren WĂĽnsche in den Mittelpunkt gestellt. Mit der heute beschlossenen Ă„nderung des AusfĂĽhrungsgesetzes erhalten die Betreuungsvereine fĂĽr ihre wichtige Arbeit eine höhere finanzielle Förderung als bisher.“
Die Reform sieht unter anderem einen Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte Finanzierung für die Vereine vor. Dadurch wird künftig eine verlässliche öffentliche Förderung sichergestellt, die das gesamte Aufgabenspektrum der Querschnittsarbeit umfasst und für die Betreuungsvereine die nötige Planungssicherheit gewährleistet. Im Landeshaushalt sind für die Finanzierung der Betreuungsvereine für das Jahr 2023 1,5 Millionen Euro und für das Folgejahr 2,1 Millionen Euro vorgesehen.
Zu der Querschnittsarbeit der derzeit 24 anerkannten Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt zählen die Information und Beratung zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, die Beratung und Unterstützung der Betreuerinnen und Betreuer sowie die Unterstützung des Familiengerichts, jedoch nicht die eigentliche Betreuung von unterstützungsbedürftigen Menschen. Das Gesetz der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die von den Betreuungsvereinen bis zum Inkrafttreten der Landesregelungen geleistete Querschnittsarbeit wird durch das Land rückwirkend finanziert.
Quelle: Staatskanzlei
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