Generalstaatsanwaltschaft: Abschluss der Ermittlungen zum Vorfall in der Justizvollzugsanstalt Burg

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Naumburg/ST. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat die Ermittlungen in einem Fall, in welchem einem Strafgefangenen zur Last gelegt wird, am Abend des 12. Dezember 2022 in der Justizvollzugsanstalt Burg Vollzugsbeamte in seine Gewalt gebracht zu haben, um aus dem GefÀngnis zu fliehen, zwischenzeitlich abgeschlossen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Stendal erhoben.

Der Strafgefangene erscheint hinreichend verdĂ€chtig, am Vorfallsabend zwischen 21:00 Uhr und 21:34 Uhr auf dem GelĂ€nde der Justizvollzugsanstalt Burg sich zweier Bediensteter bemĂ€chtigt zu haben, um diese durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung zu einer Handlung (hier: dem Öffnen von TĂŒren und Toren zwecks eigener Flucht) zu nötigen.

Dieses Geschehen begrĂŒndet nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft den Tatverdacht einer vollendeten Geiselnahme gemĂ€ĂŸ § 239b Abs. 1 StGB. Da der Strafgefangene seine Drohung mit einem selbstgefertigten Schussapparat verwirklicht haben soll, und zwar unter Vorhalten des Apparats und dem Hinweis darauf, dass es sich um eine geladene Waffe handele, wird ihm zudem ein tateinheitlicher Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt (§§ 2 Abs. 3, 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).

Der Strafgefangene konnte auf diese Weise bis auf den Innenhof der Justizvollzugsanstalt unmittelbar vor der Kfz-Schleuse und der Pforte vordringen. Hier soll er mit dem Schussapparat einmal zur Warnung in die Luft geschossen haben und dabei bekundet haben, der nĂ€chste Schuss sitze. Die Außentore der Anstalt blieben indes verschlossen, sodass eine Flucht verhindert werden konnte. Der Strafgefangene konnte letztlich von Justizvollzugsbediensteten ĂŒberwĂ€ltigt werden.

Der Gesetzgeber sieht fĂŒr den Fall der Verurteilung einen Strafrahmen von 5-15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Bis zum rechtskrĂ€ftigen Abschluss des Verfahrens gilt fĂŒr den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EGMR).

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Naumburg am 03. Mai 2023

Foto: Justizvollzugsanstalt Burg (c) Landesportal Sachsen-Anhalt